Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 27.01.1987 – 1 StR 725/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| #8 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 725/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Metzger Martin Wendelin M EB aus Regen,

geboren am EEE 1963 in cup,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

+8

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Ulsanmer, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter, Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

A

Auf die Revision des Angeklagten Moser wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. August 1986, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des

Landgerichts Passau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Annahme, der Angeklagte sei — wenn auch vermindert - strafrechtlich verantwortlich gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die nicht durch einen Sachverständigen beratene

Jugendkammer geht davon aus, daß beim Angeklagten zu den Tatzeiten eine Blutalkoholkonzentration von bis

zu 2,8 %o vorlag, die im Verein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten gegen einen Vollrausch spreche. Der Berechnung der BAK legt das Landgericht zugrunde: Der zur Tatzeit 78 kg schwere, 189 m große Angeklagte habe im Verlauf von 15 Stunden vor den Taten sechs Liter Bier und sieben Glas Schnaps getrunken; sechs Liter Bier enthielten 192 g Alkohol, sieben Glas Schnaps 44,8 g Alkohol. Aus dem insgesamt genossenen Alkohol von 236,8 g errechne sich bei einem Körpergewicht von 78 kg, einem Reduktionsfaktor von 0,7 und einem stündlichen Abbau von 0,1 %o für

15 Stunden der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von

2,8 %o0. Diese Berechnung begegnet durchgreifenden Bedenken.

Nach den Feststellungen handelt es sich bei dem vom Angeklagten getrunkenen Bier um fünf Liter Weißbier und einen Liter "einfachen Bieres" (UA S, 10). Weißbier weist einen Alkoholgehalt von ca. 38 bis 46 g je Liter (Geipel/Obeid, Blutalkohol 1969, 35, 36, 37; Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986, 453; ungenau Langelüddecke/ Bresser, 4. Aufl., S. 293) bzw. 37 bis 42 g je Liter (Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976, S. 58) auf. Die Kammer erläutert nicht, weshalb es gleichwohl gerechtfertigt gewesen sein könnte, zu Ungunsten des Angeklagten von nur 32 g Alkohol je Liter Bier auszugehen. Schon nach den in der Rechtsprechung angenommenen Durchschnittswerten von 40 g Alkohol je Liter Bier und 7 g je Glas Schnaps (vgl. BGH, Urt. vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86) hat der Angeklagte insgesamt 289 g Alkohol zu sich genommen. Daraus errechnet

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-5-.

sich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - nach der sogenannten Widmark-

Formel bei einem Körpergewicht von 78 kg, einem Reduktionsfaktor von 0,7, einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbau von 0,1 %o

ein Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit

von 3,26 %0. Nach medizinischer Erfahrung liegt

bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3 %0 Schuldunfähigkeit regelmäßig nahe. Die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters setzt in einem solchen Fall die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung voraus; in diese Beurteilung ist der Blutalkoholwert einzubeziehen (BGH Strafverteidiger 1986,

148).

Das Landgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt, ist aber von unrichtigen Blutalkoholwerten ausgegangen. Die Frage der Schuldfähigkeit bedarf daher der Prüfung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird angesichts der festgestellten Konstitution des Angeklagten allerdings auch erwägen müssen, ob anstelle des - bisher nicht näher belegten - Reduktionsfaktors von 0,7 ein solcher von 0,8 in die Berechnung einzusetzen ist (vgl. hierzu Forster aa0 S. 451). Er wird ferner Gelegenheit haben, die Frage einer Strafaussetzung

zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten ist (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juni 1986 - 1 StR 179/86) nochmals zu prüfen.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Granderath