Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 23.01.1987 – 2 StR 657/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 657/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Heinz-Bernhard C a] aus KB,

dort geboren am 0] 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Heinz-Josef DEE zus KEEE, geboren am EN

1949 in EEE , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

H

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Januar 1987 einstimmig beschlossen:

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 1986 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Urteilsausspruch wie folgt geändert und

ergänzt wird:

Die vom Angeklagten DEM im Ausland erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1 : 1 angerechnet.

Im übrigen werden die Angeklagten freige-

sprochen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt wurden; soweit sie freigesprochen wurden, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Liste der angewendeten Vorschriften: - SS 29 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG, 25

Abs. 2 StGB (Chapuis); 88 29 Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB (Demuth),

II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO. Der Senat konnte von sich aus den Urteilsausspruch um die unterbliebenen Teilfreisprüche und die Liste der angewendeten Vorschriften ergänzen. Gleiches gilt hier auch hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabes in Bezug auf die vom Angeklagten DEM im Ausland erlittene Freiheitsentziehung. Im Verhältnis zu den Niederlanden scheidet jede andere als die vom Senat vor-

genommene Bewertung aus.

Herdegen Müller Maier

Theune Niemöller