Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 07.01.1987 – 2 StR 602/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 602/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
David N ÜN , in der Bundesrepublik Deutschland
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 954 in iii.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof DM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 - YA
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 24. Februar 1984 wegen (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in Tateinheit mit Besitz und Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des - inzwischen rechtskräftigen - Urteils erwarb der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 26. Januar 1981 und dem 19. Februar 1981 mindestens zweimal jeweils mindestens 80 g Heroinzubereitung, die er dann gemeinsam mit seiner damaligen Partnerin A auf die doppelte Menge streckte, Hiervon verwandte der Angeklagte mindestens 120 g für den Eigenverbrauch, mindestens weitere 120 g verkaufte er über Frau AW#MB im Frankfurter Bahnhofsviertel, mindestens 2 g gab er an Frau AM für deren Eigenverbrauch.
-L-II.
In der Anklage vom 16. Mai 1986 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, im Juli 1982 in Frankfurt am Main Frau DEE - HER 15 5 Heroin ausgehändigt zu haben, das diese zum Teil für ihren Eigenverbrauch erworben habe, zum Teil für den Angeklagten habe weiterverkaufen sollen. Die Strafkammer hat die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, dann jedoch durch Urteil vom 20. Juni 1986 das Verfahren mit der Begründung eingestellt, daß die im Juli 1982 begangene Tat als weiterer Einzelakt der durch Urteil vom 24, Februar 1984 abgeurteilten fortgesetzten Handlung anzusehen sei; die Strafklage sei mithin verbraucht. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang zwischen der früher abgeurteilten und der jetzt angeklagten Tat (und aus diesem Grund ein Verfahrenshindernis) bejaht, halten rechtlicher Prüfung nicht stand: es fehlt an einer zureichenden Begründung fiir den von der Kammer angenommenen Gesamtvorsatz des Angeklagten (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 23, 33).
Zwar ist insoweit, wie die Kammer zutreffend ausführt, einem möglichen Fortsetzungszusammenhang nicht dadurch die Grundlage entzogen, daß die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung weiterer dem Angeklagten vorgeworfener Taten, die er in der Zeit zwischen Sommer 1981 und Juli 1982 begangen haben soll, gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat; auch schließen der Wechsel der Partnerinnen und die zeitweiligen Inhaftierungen des Angeklagten in der fraglichen Zeit einen solchen Zusammenhang nicht notwendig aus.
-5- A
Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Tathandlungen "ohne einschneidende längere Unterbrechungen" in der Zeit vom 26. Januar 1981 bis Juli 1982 begangen (UA S. 4). Zwischen der mit Frau Ator begangenen, am 19. Februar 1981 abgeschlossenen Tat des Angeklagten und den mit Frau Dambrowski-Hadad begangenen, frühestens im Sommer 1981 begonnenen Einzeltaten lagen immerhin mehr als vier Monate. Eine so lange andauernde Unterbrechung der Tatreihe spricht gegen die Fortdauer des Gesamtvorsatzes über den gesamten Zeitraum hinweg. Die Kammer hätte deshalb im einzelnen begründen müssen, warum ein solcher Vorsatz gleichwohl zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen läßt das Urteil vermissen. Es kann deshalb keinen Bestand haben.
III,
Für die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Das Urteil vom 24. Februar 1984 enthält Feststellungen, die zum Teil mit den jetzt getroffenen nicht in Einklang stehen. Diesen - früheren - Feststellungen zufolge hielt sich der Angeklagte nach dem 19. Februar 1981 nicht lediglich zum Zwecke der Besorgung von Heroin längere Zeit in den Niederlanden auf, sondern zog in die Niederlande, wo er seine Verlobte kennenlernte (Urteil vom 24. Februar 1984, UA S. 5). Auch war es ihm gelungen (UA S. 5), nach dem 19. Februar 1981 seinen Heroinkonsum einzustellen und drogenfrei zu bleiben. Es empfiehlt sich zu prüfen, ob die früheren Feststellungen zutreffen, Wenn es der Fall ist, sprechen auch sie gegen einen unfassenden Gesamtvorsatz des Angeklagten.
-6 -
2. Für den Gesamtvorsatz bei einer fortgesetzten Handlung gilt der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht (BGHSt 23, 33, 35).
Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer