Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 23.12.1986 – 1 StR 566/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 566/86 URTEIL
1.
2.
in der Strafsache
gegen
Klaus Hermann H gu zus KB. seboren am A :3: in Du.
Harald S
aus KB, seboren
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1986 in der Sitzung vom 23. Dezember 1986, an denen teilgenommen ha-
ben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt > din
am 16. Dezember 1986, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «am am 23. Dezember 1986
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BED :.: ve als Verteidiger des Angeklagten siEEI>
am 16. Dezember 1986,
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
dE
I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Ju-
ni 1986 werden verworfen.
II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten HB und SunzmmED> wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreifen, haben keinen ET- folg.
Nach den getroffenen Feststellungen waren die beiden Angeklagten und ihr Mittäter, der frühere Mitangeklagte >: mit vorgehaltenen Waffen in das Haus der Eheleute r BE eingedrungen und hatten von diesen mit den Worten "Geld her, Hinlegen" Geld verlangt. Franz Pi» mußte sich hinlegen und wurde von vo gefesselt, während X | daneben stand und sein Gewehr auf ru richtete. Im weiteren Verlauf bestritt Gisela rEED, mit der die Angeklagten verhandelten, wiederholt, Geld zu haben. Schließlich drohte Mg ihr: "Wenn Du kein Geld herholst, schieße ich Dir ins Knie." Da Gisela PB auch jetzt noch keine Anstalten machte, Geld zu holen, sagte MW: "Ich zähle jetzt bis drei, sonst erschieße ich einen." Als MD ] bis zwei gezählt hatte, erklärte Gisela Po , die nun damit
rechnete, daß “> ihren am Boden liegenden, gefesselten Ehemann erschießen werde, sie werde das Geld holen; Hg begab sich darauf mit ihr in den oberen Stock ins Schlafzimmer. Dort wollte sie Hg aus einer Kassette Geld aushändigen; dieser entriß ihr die Kassette und verließ mit seinen Mittätern das Haus (UA S. 5 bis 7?).
Das Landgerichtsieht in dieser Tat - neben einer schweren räuberischen Erpressung - einen tateinheitlich in Mittäterschaft begangenen erpresserischen Menschenraub, der dadurch erfüllt sei, daß die Angeklagten die Sorge der Ehefrau um das Wohl ihres Mannes für die nachfolgende räuberische Erpressung ausgenutzt hät-
ten. Dieser Beurteilung ist beizutreten.
Aus den rechtlichen Darlegungen des Landgerichts wird nicht ohne weiteres deutlich, welche der beiden Alternativen des 8 239 a Abs. 1 StGB angewendet worden ist. Nach den getroffenen Feststellungen scheidet die erste Alternative jedoch von vornherein aus. Danach muß nämlich der Täter zugleich mit dem Entführen oder Sichbemächtigen die Absicht haben, die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen (vgl. Schäfer in LK 10.Aufl. § 239 a Rdn. 9; Dreher/ Tröndle, StGB 43. Aufl. 8 239 Rdn. 6). Eine derartige Absicht verfolgten die Angeklagten nach den Feststellungen zunächst nicht. Sie wollten die Eheleute rg»
gemeinsam berauben oder erpressen.
Die zweite Alternative der Vorschrift kommt in Frage, wenn der Täter die von ihm - zunächst ohne die in der ersten Alternative beschriebene Erpressungs-
absicht - geschaffene Lage des Opfers zu einer Erpres-
sung ausnutzt. Ersichtlich geht das Landgericht von dieser Alternative aus, wenn es ausführt, die Angeklagten hätten sich zunächst des Ehemanns bemächtigt und anschlie-Bend die Sorge eines Dritten, nämlich der Ehefrau, um
das Wohl ihres Opfers zur nachfolgenden räuberischen Erpressung ausgenutzt (UA S. 20). Bei dieser Alternative
des 8 239 a Abs. 1 StGB handelt es sich um einen Fall der versuchten oder vollendeten Erpressung (Eser in Schönke/ Schröder, St6B 22. Aufl. 8 239 a Rdn. 24), der dadurch gekennzeichnet ist, daß sich der Täter eines besonders gefährlichen und verwerflichen Erpressungsmittels bedient. Die Vorschrift, die aus dem erpresserischen Kindesraub
(8 239 a StGB aF) entwickelt wurde, wird auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. dazu Hansen GA 1974, 353 ff.) im Schrifttum überwiegend dahin verstanden, daß die Person, die der Täter entführt oder deren er sich bemächtigt hat, nicht zugleich Opfer der Erpressung sein könne (Schäfer in LK 10. Aufl. 8 239 a Rdn. 12; Eser in Schönke/ Schröder, StGB 22. Aufl. 8 239 a Rdn. 13; Horn in SK
§ 239 a Rdn. 8; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 97; a.A.: Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 239 a Rdn. 6; Hansen GA 1974, 353, 363; Blei JA 1975, 93). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat ist der Meinung, daß die Einschränkung jedenfalls dann nicht gilt, wenn einer zunächst gegen mehrere Personen gerichteten Erpressung dadurch besonderer Nachdruck verliehen wird, daß der Täter- im weiteren Verlauf der
Tat - die Sorge eines seiner Opfer um das Wohl einer anderen in seiner Gewalt befindlichen Person als Erpressungsmittel ausnutzt, wie es hier geschehen ist. Der Wortlaut des § 239 a Abs. 1, 2. Alternative StGB deckt diese Auslegung, was keiner näheren Begründung bedarf. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum der Täter nur des-
halb besser gestellt werden sollte, weil er sich der Sorge
um das Wohl einer Person als Druckmittel bedient, die er zugleich selbst erpreßt. Vielmehr macht er auch bei dieser Fallgestaltung von dem besonders gefährlichen und verwerflichen Erpressungsmittel Gebrauch, dessen Verwendung § 239 a StGB unter erhöhte Strafandrohung stellt.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Foth