Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 18.12.1986 – 4 StR 692/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
8F BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 692/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Kurt H CE zus ce, dort geboren am CE 19593, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichthsofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, die darauf beschränkt ist, daß das Landgericht es abgelehnt hat, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer ist der Auffassung, dem Angeklagten könne keine günstige Prognose gestellt werden. Er habe, wie die Vorstrafen belegten, "einen Hang zur Gewalttätigkeit, der auch in vorliegendem Fall zutage gefördert" worden sei und "der eine Strafaussetzung nicht mehr rechtfertigen" könne (UA 11). Diese Erwägungen hal-
ten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte zu Gewalttätigkeiten neigt. Er ist bisher dreimal bestraft worden. Zwei Vorstrafen liegen Taten zugrunde, die mit Gewaltanwendung verbunden gewesen sein könnten. Im ‚Jahre 1979 ist er wegen räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe und im Jahre 1985 wegen Nötigung, Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung ‚zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nähere Ausführungen dazu hat das Landgericht aber nicht gemacht. Der bloßen Mitteilung der angewendeten Strafgesetze und der Höhe der Strafen - die erste ist bereits im Jahre 1982 nach Teilverbüßung erlassen worden und die zweite ist nicht gewichtig - kann der Senat nicht entnehmen, daß eine frühere Gewaltanwendung Ausfluß eines Hanges war, dem nunmehr durch die Nichtausset-
zung der Freiheitsstrafe entgegengewirkt werden muß.
Das Landgericht hat zudem bei seiner Entscheidung, ob die Strafe für die dem Angeklagten nunmehr zur Last zu legende Vergewaltigung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht die Milderungsgründe erwogen, die dazu führen, daß die Tat als minder schwerer Fall zu werten ist. Zutreffend hat die Strafkammer dazu ausgeführt, daß das "komplexe Verhältnis" des Angeklagten zu dem Opfer, seiner langjährigen Lebensgefährtin, zugunsten des Angeklagten zu werten ist. "Zum einen lief sie ihm nach ..., zum anderen schickte sie ihn plötzlich aus unerfindlichen Gründen wieder weg" (UA 10, 11). Nach ihrer Aussage neigt sie dazu, den Angeklagten "wieder aufzunehmen und gegebenenfalls gar zu heiraten" (UA 9). Diese Umstände hätte das Landgericht be-
rücksichtigen und das Fehlen der Voraussetzungen des 8 56 Abs. 1 StGB näher begründen müssen.
Salger ‚Hürxthal Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner
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