Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 16.12.1986 – 4 StR 670/86

4. Strafsenat

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| H BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 670/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dieter S EEE ohne festen Wohnsitz, geboren am

GE 1950 in SCHEED-: GERD.

wegen Diebstahls u.a.

H

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

7. August 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgeicht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn Fällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teil-

weise Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand ha-. ben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er "in laufender Bewährungszeit gehandelt" habe (UA 15). Das ist jedoch nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Die Strafvollstreckung aufgrund der letzten Verurteilung war bereits im Juni 1984 erledigt (UA 3), während die Taten des vorliegenden Verfahrens erst ein Jahr später im Juni 1985 begannen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler auf die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe aus-

gewirkt hat.

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke