Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 10.12.1986 – 2 StR 614/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
10 me
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Heinz Dieter
aus Bad Fi geboren am Be 1940 in vB.
wegen Vergewaltigung u. a.
+09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1986
gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juli 1986
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu
entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"per Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines
Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Die Sachrüge hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung ist widersprüchlich, lückenhaft und läßt in einem wesentlichen Punkt den Grundsatz außer acht, daß im Zweifel zugunsten des
Angeklagten zu entscheiden ist (Zweifelssatz).
Widersprüche und Unklarheiten stehen einer Nachprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht entgegen und stellen daher einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar (BGHSt 3, 213, 315; BGH VRS 35, 264; BGH NStZ 83, 277 und BGH NSt2Z 84, 17). Die rechtliche Prüfung ist auch nicht möglich, wenn die Beweiswürdigung Lücken aufweist, insbesondere, wenn nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt sind, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zulassen (BGHSt 14, 162, 164;
15, 1, 3; VRS 53, 110 und VRS 62, 39, 40).
1. Ein erheblicher Widerspruch in der Beweiswürdigung liegt insofern vor, als die Strafkammer einerseits anführt, "daß die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung und
ihre früheren ihr vorgehaltenen Aussagen im Randgeschehen
nicht übereinstimmen." Andererseits legt die Kammer dar, daß die Zeugin"früher von einer Gewaltanwendung beim ersten Verkehr nichts erzählt hat", daß "von Mundverkehr erstmals in der Hauptverhandlung die Rede" war, daß sie den Zeitraum von früher Frühjahr 1983 bis Anfang 1984 auf
"Beginn schon Mitte 1982 und Ende Herbst 1984" ausdehnte
und, daß sie, während sie früher erklärte, der Verkehr habe stets im Haus des Angeklagten stattgefunden, in der
Hauptverhandlung auf Vorhalt sich auch an einen Verkehr im
Wohnwagen in der LEE HE entsinnen konnte.
Die starken Abweichungen der Angaben der Zeugin betreffen nicht nur Ort und Zeit, sondern auch unmittelbar Art und Weise (mit Gewalt, Mundverkehr) der Tatausführung und damit den Kern der Aussage. Dies kann nicht als Randgeschehen eingeordnet werden. Es liegt ein Widerspruch
vor, hervorzuheben, daß die Heike SB (un Ss. 6) jedenfalls im Kern keinerlei widersprüchliche Angaben gemacht hat. Es handelt sich keineswegs lediglich um Ergänzungen in der Aussage, sondern um wesentliche Ände-
rungen.
Eine Lücke in der Beweiswürdigung liegt insofern vor, als die Strafkammer zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Heike SC anführt (UA S. 6 unten), sie habe auf den Zeugen DO bedrückt gewirkt; wenn sie den Angeklagten laufend verführt hätte, sei kaum nachzuvollziehen, daß sie dann bedrückt wirkte. Da aus dem Urteil ersichtlich ist daß der Zeuge ARE mit der Zeugin Heike SEE seit 1983 befreundet ist (UA S. 3), hätte die
Kammer als naheliegenden Umstand für die Bedrücktheit der
Zeugin Heike SEEN Jesenüber dem zeugen BEE
auch würdigen müssen, daß sie aus Scham gegenüber diesem bedrückt war. Der Tatrichter muß sich mit seinen Feststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind,
das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH VRS 53, 110).
Die Strafkammer hat auf UA S. 7 und 8 ausgeführt:
"Soweit die Zeugin Heike Si} in der Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten bestätigt hat, ein Geschlechtsverkehr habe im Wohnwagen in der Li H@ER stattgefunden, ist offen geblieben, ob die Heike den Angeklagten aufforderte, mit im Wohnwagen zu schlafen (so die Zeugen Lydia und Helmut I) ‚oder ob sich das so ergab (so die Zeuginnen Heike und Rosemarie
RER) . Beide Versionen sind gleichermaßen glaubhaft."
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht beachtet hat. Der Zweifelssatz gilt jedenfalls auch für Umstände, die für die Bewertung eines die Verurteilung stützenden Beweismittels bedeutsam sind (BGH Urteil vom 17. September 1986 - 2 StR 317/86). Bei Würdigung der Glaubwürdigkeit der entscheidenden Belastungszeugin hätte die Strafkammer hier zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, daß
Heike den Angeklagten aufforderte, mit im Wohnwagen zu
"schlafen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß dann der Beweiswert ihrer Aussage verringert worden wäre und die Kammer zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer im Anschluß an die oben zitierten Ausführungen darzulegen versucht, daß auch eine derartige Äußerung der Zeugin am Ergebnis nichts ändern würde. Denn diese Ausführungen weisen einen rechtsfehlerhaften Widerspruch auf, der belegt, daß die Strafkammer in Wirklichkeit nicht einmal in der hypothetischen Argumentation zugunsten
des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß die Zeugin Heike ihn aufgefordert hat, mit im Wohnwagen zu schlafen. Die Auffassung der Strafkammer, die Angabe "sie habe den Angeklagten aufgefordert, mit im Wohnwagen zu schlafen", stehe nicht im Widerspruch zu der Angabe "das ergab sich so" ist fehlerhaft. Die Kammer hat nicht berücksichtigt, daß im ersteren Fall die Initiative von der Zeugin ausging, wofür es hier bei der Beweiswürdigung entscheidend ankommt, so daß ein erheblicher Unterschied zwichen den
beiden Angaben besteht.
Da die oben genannten rechtsfehlerhaften Erwägungen die Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin betreffen, auf deren Aussagen das Landgericht seine Überzeugung zum großen Teil gestützt hat, kann das angefochtene Urteil
nicht bestehen bleiben.
Der neue Tatrichter wird das richtige Geburtsdatum der Zeugin Heike SP (30. Mai 1968 und nicht
30. Mai 1965) festzustellen haben; er wird zu erwägen haben, ob er zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin sachverständigen Rates bedarf und er wird - wenn er erneut zu einer Verurteilung gelangt - zu beachten haben, daß ungeklärte Umstände nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen und daß die Strafzumessungserwägungen sich nicht in formelhaften Wendungen er-
schöpfen dürfen."
Dem schließt sich der Senat an.
Müller
Meyer Maier
Theune Gollwitzer