Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 17.09.1986 – 2 StR 317/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 317/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Jürgen Rolf Klaus H GH aus KOR- oa, dort ‘geboren am 0) 1958,
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
in der Verhandlung, Richter am Landgericht
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte soll in der Nach vom 28. zum 29. Mai 1983 die Zeugin SEM in KR-OEEEE Eur der Straße überfallen, zu abgelegenen Stellen gezerrt und zweimal ver-
gewaltigt haben.
Der Angeklagte bestreitet die Tat, das Landgericht hält ihn jedoch aufgrund der Aussage der Zeugin sa für überführt.
II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sach-
beschwerde Erfolg, denn die Beweiswürdigung, mit der
nach Ansicht des Landgerichts ausgeschlossen wird,
daß ein anderer Mann als der Angeklagte die Tat begangen hat, ist unter anderem widersprüchlich, lückenhaft und 1äßt in wesentlichen Punkten den Grundsatz außer acht, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten
zu entscheiden ist (Zweifelssatz).
1. Die Zeugin hatte nach der Tat unterschiedliche Täterbeschreibungen abgegeben und- sowohl bei der Vorlage von Lichtbildern als auch bei zwei Wahlgegenüberstellungen der Polizei gegenüber ein anderer Mann, nänmlich den Zeugen Po, als Täter bezeichnet.
Bei der Durchsicht der ihr vorgelegten Lichtbilder erklärte sie, sich "hundertprozentig sicher" zu sein. Nach den Wahlgegenüberstellungen sagte sie aus, der Zeuge | komme von den ihr vorgestellten Personen als Täter in Frage. Sie habe den Mann an der Stirnglatze und am Gesicht wiedererkannt. Sie habe dem Täter damals genau ins Gesicht sehen können und den ganzen Kopf sofort wiedererkannt (UA S 22).
Der Zeuge PB scheidet nach Ansicht des Landgerichts als Täter aus, da er für die Tatzeit ein Alibi hat (VA S 22).
Später sah die Zeugin den Angeklagten im Haus der
offenen Tür in KR ou und "erkannte" ihn als den
Täter wieder. Sie hielt ihn für dieselbe Person, die
sie bei der Lichtbildervorlage und den Wahlgegenüberstellungen als Täter identifiziert hatte. Die Zeugin glaubt, den Angeklagten noch bei zwei weiteren Gelegenheiten zufällig gesehen und als Täter wiedererkannt zu
haben.
Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 23. September 1985 bezeichnete die Zeugin den im Zuhörerraum zwischen anderen Personen sitzenden Angeklagten als den
Täter.
Bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Zeugen ro hat sie "ausgeschlossen", daß der Zeuge PM 215 Täter in Frage komme (UA 5 43).
2. Das Landgericht hält die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Es mißt dem Umstand, daß sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung als "Täter wiedererkannt" habe, hohen Beweiswert zu (UA S 31).
a) In diesem Zusammenhang führt die Kammer unter anderem aus, soweit feststellbar habe die Zeugin den Angeklagten nach den Taten jedenfalls noch einmal kurz im Haus der offenen Tür in KR-oGEEEEEB gesehen. Es sei sehr unwahrscheinlich, daß sie sich das Gesicht des Angeklagten auf Grund dieses flüchtigen Eindrucks so sehr eingeprägt hätte, daß sie ihn aus einer Vielzahl von in der Hauptverhandlung am 23. September 1985 Anwesenden herausgefunden hätte, wenn sie den Angeklagten nicht
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vorher bei den beiden Taten am 28./29. Mai 1983 so intensiv erlebt hätte. In der Tatnacht sei die Aufmerksamkeit der Zeugin a | besonders groß gewesen (UA
S 33).
Bei dieser Begründung hat die Strafkammer den Grund-
satz in dubio pro reo nicht beachtet.
Wie oft die Zeugin den Angeklagten vor der Hauptverhandlung gesehen hatte, blieb offen. Nach Ansicht des Landgerichts spricht sogar viel dafür, daß dies noch bei zwei weiteren Gelegenheiten der Fall war (UA S 35). Der Angeklagte ist im übrigen seit 10 bis 15 Jahren Gast im Haus der offenen Tür in KEM-O@EEEEEM una hilft dort seit ca. einem Jahr beim Getränkeausschank sowie der Bedienung des Plattenspielers (UA S 8). Die Zeugin su hielt sich dort ebenfalls häufig auf (UA S 12).
Ist nach allem nicht auszuschließen, daß die Zeugin den Angeklagten nach der Tat im Haus der offenen Tür und/ oder bei anderen Gelegenheiten mehrfach gesehen hat, dann kommt dem Umstand, daß sie ihn mehr als zwei Jahre nach der Tat in der Hauptverhandlung als Täter bezeichnete, der vom Landgericht angenommene hohe Beweiswert nicht zu. Das Landgericht hätte bedenken müssen, daß die Zeugin sich das Gesicht des Angeklagten bei diesen späteren Begegnungen eingeprägt haben kann, ohne ihn bei der Tat ge-
sehen zu haben.
Im übrigen läßt sich die Annahme des Landgerichts, die Zeugin habe den Angeklagten (nur) deshalb in der Hauptverhandlung - mehr als zwei Jahre nach der Tat - wiedererkennen können, weil sie ihn in der Tatnacht, in der ihre Aufmerksamkeit besonders groß geworden sei, als Täter erlebt habe, nur schwer mit der Tatsache vereinbaren, daß sie mehrfach einen anderen Mann als Täter identifiziert hatte und ihren Irrtum auch bei späteren Be-
gegnungen mit dem Angeklagten nicht bemerkte,
b) Ferner bestehen gegen die Bewertung der Irrtümer, die der Zeugin bei der Lichtbildervorlage und den Wahlgegenüberstellungen unterlaufen sind, folgende rechtli-
che Bedenken:
aa) Daraus, daß die Zeugin bei der Lichtbildervorlage den Zeugen Ja | als Täter identifizierte, können nach Ansicht der Strafkammer "begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin" deswegen nicht hergeleitet werden, weil "nicht mehr festgestellt werden" konnte, ob sie - wie sie in der Hauptverhandlung meinte - bei der Lichtbildervorlage auch ein Foto des Angeklagten gesehen hatte.
Damit hat die Strafkammer erneut den Zweifelsatz nicht beachtet, der jedenfalls auch für Umstände gilt, die für die Bewertung eines die Verurteilung stützenden Beweis-
mittels bedeutsam sind.
bb) In der Tatsache, daß die Zeugin bei den Wahlgegenüberstellungen einen anderen Mann als Täter identifizierte, sieht das Landgericht unter anderem deswegen kein Indiz für die "Unglaubwürdigkeit der Zeugin", weil sie mit ihrer damaligen Aussagen, "dieser Mann käme als Täter in Frage", Zweifel (an ihrer Aussage) "durchaus angebracht habe" (UA S 41).
Auch diese Ausführungen sind fehlerhaft.
Die Annahme, die Zeugin habe "Zweifel angebracht", wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Zeugin hatte nämlich weiter erklärt, sie habe den Mann an der Stirnglatze und am Gesicht wiedererkannt. Sie habe dem Täter damals genau ins Gesicht sehen können und den
ganzen Kopf sofort wiedererkannt (UA S 22).
c) Daß der Angeklagte nunmehr zu Recht der Tat
bezichtigt werde, schließt das Landgericht auch aus
der Art und Weise, in der die Zeugin von ihrer früheren Behauptung abrückte, der Zeuge PB sei der Täter. Das Landgericht meint, wäre der Angeklagte der Zeugin nicht als Täter begegnet und hätte sie keine klare Vorstellung vom Täter gehabt, so hätte es nahe gelegen, daß sie bei ihrer früheren Behauptung blieb. In diesem Falle hätte sich das Bild des Zeugen Pf bei ihr nämlich so verinnerlicht gehabt, daß nur noch er für sie als Täter in Frage gekommen wäre. Gerade so habe
sich die Zeugin jedoch nicht verhalten. Sie habe viel-
GE
mehr den Angeklagten völlig unvoreingenommen im
Haus der offenen Tür als Täter wiedererkannt. Hierbei sei sie dann auch geblieben und habe bei der Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Zeugen Pf sicher und überzeugend ausgeschlossen, daß der Zeuge als Täter in Frage komme (UA S 42/43).
Bei dieser - nur schwer nachvollziehbaren - Argumentation läßt die Strafkammer außer acht, daß die Zeugin bei der Begegnung mit dem Angeklagten im Haus der offenen Tür meinte, der Angeklagte sei dieselbe Person, die sie bei der Polizei dreimal als Täter identifiziert hatte. Eine "klare Vorstellung vom Täter" hatte die Zeugin danach gerade nicht. Soweit die Strafkammer die Beweisführung darauf stützt, die Zeugin habe bei einer "späteren" Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und dem Zeugen PB letzteren als Täter ausgeschlossen, läßt das Urteil Ausführungen zu den bedeutsamen Fragen vermissen, wann diese Gegenüberstellung stattfand - etwa vor oder nach der "Identifizierung" des Angeklagten in der Hauptverhandlung - und ob die Zeugin zu diesem Zeitpunkt schon wußte, daß PER nicht angeklagt war und für die Tatzeit ein Alibi hatte.
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Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen
Bestand. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr
an.
Müller
Meyer Maier
Theune Niemöller