Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 09.12.1986 – 1 StR 675/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 675/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Modellschreiner Martin S Hmm , ohne festen Wohnsitz, geboren an lWw 1934 in SEE /

BED EB (Susoslawien),

wegen schweren Raubes

7

72?

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I von 28. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum Tatgeschehen.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte davon aus, noch eine Lohnforderung gegen seinen früheren Arbeitgeber zu haben; durch seine Tat wollte er diese Forderung eintreiben und dabei "nicht mehr erlangen, als ihm seiner Ansicht nach zustand! (UA S. 5-7, 12). Es liegt deshalb nahe, daß der rechtsunkundige Angeklagte geglaubt hat, einen fälligen Übereignungsanspruch auf das von ihm aus der Kasse herausgenommene Geld zu haben. Ein solcher Irrtum wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueienung ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 90; BGH GA 1962, 144, 145; 1966, 211, 212; BGH NStZ 1982, 380). Das hat die Strafkammer offenbar übersehen

und deshalb nicht erörtert, Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden, Die Feststellungen

zum Tatgeschehen werden von dem Mangel nicht berührt und können bestehen bleiben.

Schauenburg Maul Foth Schimansky v. Gerlach