Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 09.12.1986 – 1 StR 659/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Z
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 659/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Jorge Francisco M «EEE
“gu aus BB, geboren am «m 56: in ICE (Spanien),
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a,
- >.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1986 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Juli 1986 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte unter Mitwirkung seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet. Dafür, der Angeklagte
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könne bei Abgabe der Verzichterklärung in seiner Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein, besteht kein Anhalt. Die trotzdem eingelegte Revision ist daher unzulässig.
Schauenburg Maul Foth
Schimansky v. Gerlach