Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 05.12.1986 – 2 StR 566/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

OR

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 566/86 BESCHLUSS

(2...

in der Strafsache

gegen

Claus Peter H ES aus SC. seboren am EB 1962 in ac Kr, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurück-

verwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu ei-

ner Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen muß auf die Sachrüge hin der Strafausspruch aufgehoben

werden.

Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, ob der Angeklagte die Sexualstraftat alleine oder gemeinschaftlich mit einem Mittäter begangen hat (UA S. 8 f). Demgemäß gebot der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", jeweils von der für ihn günstigeren Möglichkeit auszugehen. Dagegen hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung verstoßen. Sie wertet bereits bei der Ablehnung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (S 177 Abs. 2 StGB) zu Lasten des Angeklagten, daß die Tat "von zwei Tätern" mit großer Brutalität in einer für das Opfer völlig aussichtslosen Lage begangen worden ist (UA S. 57). Freilich kann die Entscheidung über die Wahl des Strafrahmens nicht darauf beruhen, weil nach den Gesamtumständen die Annahme eines minder schweren Falles ohnehin ernstlich nicht in Betracht kommt. Anders verhält es sich aber mit der im Rahmen der konkreten Strafzumessung als Erschwerungsgrund angeführten Erwägung, den Tätern sei bewußt gewesen, daß Gabriele L. "sich ihnen beiden gegenüber" in dem Auto in besonders hilfloser Lage befand (UA S. 58). Es ist nicht ausschließbar, daß sich der damit wiederholte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Daran Ändert es nichts, daß die Kammer zum Abschluß der Urteilsgründe bemerkt, es wäre eine höhere Strafe zu verhängen gewesen, wenn der Angeklagte

die Vergewaltigung alleine verübt hätte.

-4- 08

Der Senat verweist die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurück, weil dort auf Grund erfolgreicher Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin die Sache auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Mordes er-

neut zu verhandeln sein wird.

Herdegen Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer