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BGH Beschluss vom 27.11.1986 – 4 StR 650/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#3 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 650/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Dieter 5 DB zu: CE, seboren am EEE 1950 ir Wi, zur Zeit in

Haft, i

wegen Totschlags u.a.

73

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. August 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never :Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

[2

Das Landgericht hat den Angeklagten am 6. August 1986 wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349. Abs. 2 StPO; der Senat verweist hierzu auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. November 1986. Hinsichtlich des Strafaus-

spruchs führt der Generalbundesanwalt weiter aus:

"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser mit Urteil

des Amtsgerichts Pirmasens vom 23. Juni 1981 wegen einer ähnlich gelagerten Tat zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (UA Ss. 2, 13, 16). Dies war nicht zulässig, da die Eintragung

über diese Verurteilung seit dem 23. Juni 1986 zu tilgen war (88 45, 46 Abs. 1 Nr. 1a, 51 Abs. 1 BZRG). Das Landgericht hat dieser Vorstrafe offenbar erhöhte Bedeutung beigemessen; bei der Festsetzung der Einzelstrafe wegen des versuchten Totschlags wurde sie sogar als einziger straferschwerender Gesichtspunkt herangezogen (UA S. 13). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, .daß der Strafausspruch auf der fehlerhaften Berücksichtigung dieser Ver-

urteilung beruht." Dem tritt der Senat ebenfalls bei.

Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner