Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 27.11.1986 – 4 StR 578/86

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR _578/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Winfried Joachim MB aus ICE geboren am EEE 1965 in SeuEuEmEEENER,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

H

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung, Bundesanwalt ER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE au: EB als Verteidiger

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichtskammer - Hagen vom 29, April 1986 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die durch die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die widerspruchsfreien Feststellungen des Landgerichts (UA 15, 16) tragen insbesondere auch

-uh-

den rechtlichen Schluß, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 5, 223 a StGB) handelte, als er "in den Bereich lenkte, in den Schelm sich hineinbewegte" (UA 27).

Salger Hürxthal Knoblich

Goydke Meyer-Goßner