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BGH Beschluss vom 20.11.1986 – 2 StR 599/86

2. Strafsenat

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PA BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 599/86 BESCHLUSS

Cr,

in der Strafsache

gegen

den Maler und Lackierer Helmut ZUBE . ohne festen

Wohnsitz, geboren am EB 350 in CO. zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung uU. a.

TV

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

gung vier

dung Abs.

ben.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltiin Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von

Jahren verurteilt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheiist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 2 StPO.

Der Strafausspruch kann indessen nicht bestehenblei-

Die Strafkammer wirft dem Angeklagten unter anderem vor, es habe ihn "vollkommen unberührt" gelassen, daß die Zeugin (das Tatopfer) ihre "Anklage zurücknehmen" wollte, "um nicht weiter unter ihrer Aussagepflicht zu leiden". Das Verhalten des Angeklagten der Zeugin gegenüber sei insgesamt menschenverachtend, entwürdigend und

zeuge von hartnäckiger Rechtsfeindlichkeit.

Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden recht-

lichen Bedenken.

Daß der Angeklagte seinem Tatopfer die Zeugenaussage vor Gericht nicht durch ein Geständnis erspart hat, darf ihm nicht angelastet werden. Durfte er die ihm vorgeworfene Tat aber bestreiten, dann konnte von ihm auch nicht erwartet werden, daß er der ihn - nach seiner Darstellung fälschlicherweise - belastenden Zeugin gegenüber wegen der Unannehmlichkeiten, die ihr die Aussagepflicht bereitete, oder aus anderen Gründen

Mitgefühl zeigte.

Müller Meyer Maier

Theune Gollwitzer