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BGH Beschluss vom 23.10.1986 – 4 StR 561/86

4. Strafsenat

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52 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 561/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

«gegen

Dirk BB zus KW, dort geboren m. B 1357,

wegen schwerer Brandstiftung

2- 620

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichs Dortmund vom 9. Juni 1986 im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Entscheidung mit der Revision angefochten und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit istsein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft sei (UA 19). Das ist fehlerhaft, weil die Verurteilung vom 9. Februar 1978 gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden durfte. Die Tilgungsfrist von fünf Jahren für diese Verurteilung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, die der Angeklagte bis zum 29. Januvar 1981 verbüßt hatte (UA 4), war nämlich nach 8 46 Abs. 1 Nr. 1 c, 8 47 Abs. 1, 2 BZRG bereits am 8. Februar 1983 abgelaufen.

Da nicht auszuschließen ist, daß sich die fehlerhafte Zumessungserwägung auf die Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe augewirkt hat, war der Strafausspruch

aufzuheben.

Salger Hürxthal Laufhütte Goydke Jähnke