Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 22.10.1986 – 2 StR 521/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 521/86 BESCHLUSS
ün a m:
in der Strafsache
gegen
Michael H EEE aus FOR, seporen am EB 1950 in F reg" zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird die im Urteil des Landgerichts Gießen vom
22. Mai 1986 ausgesprochene Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklag-
ten wird verworfen.
Gründe§
Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilten Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Erfolg (8 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung der
auf 8 33 BtMG gestützten Einziehungsanordnung, weil die
”
von ihr betroffenen Gegenstände weder im Tenor noch in
den Gründen des angefochtenen Urteils bezeichnet worden sind (vgl. die zutreffenden Ausführungen und Rechtsprechungsnachweise in der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts).
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer