Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 21.10.1986 – 5 StR 389/86

5. Strafsenat

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5 StR 389/86 75 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Thomas MD au geboren am EEE 19:0 in ri (ostpreusen) ,

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1986

beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 23. September 1986 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens auf Seite 4 dritter Absatz erste Zeile der Gründe dahin berichtigt, daß es richtig lautet:

"... wegen Untreue (§ 266 StGB) ...".

Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki