Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 17.10.1986 – 2 StR 543/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 543/86 BESCHLUSS
ao
in der Strafsache
gegen
den Bauschreiner Matthias DB (EEE aus KB, dort geboren am GEN 1 9:5, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3l. Januar 1986 in den Aussprüchen
über
a) die wegen Totschlags festgesetzte
Einzelstrafe und
b) die mit dieser Einzelstrafe gebil-
dete Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Der Ausspruch über die wegen Totschlags festgesetzte Einzelstrafe (12 Jahre Freiheitsstrafe) hat
keinen Bestand.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau in der Zeit zwischen 21.30 Uhr und 23.00 Uhr erwürgt oder erdrosselt (UA Bl. 28, 31). Die Strafkammer hat ihn, ausgehend von der Annahme, daß er "zur Tatzeit" eine Blutalkoholkonzentration von "maximal 1,7 Promille" hatte, für voll schuldfähig erachtet. Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration hat sie in Übereinstimmung "mit den ... Berechnungen des Sachverständigen" getroffen, "die die vom Angeklagten konsumierte Alkoholmenge zur Grundlage haben" (UA Bl. 55, 56). Insoweit ergeben die Urteilsgründe, daß der Angeklagte und seine Ehefrau zuvor in der Zeit von etwa 17.00 Uhr bis gegen 21.00 Uhr in einer Gaststätte
"u.a. ca. 38 Kölsch ... gemeinsam getrunken hatten ... Der Angeklagte hatte schneller getrunken als seine Frau; die jeweilige Trinkmenge ließ sich jedoch nicht fest-
stellen",
sowie daß beide danach in ihrer Wohnung
"noch ca. vier Flaschen (tranken). Es blieb ungeklärt, ob beide gleich viel tranken oder einer von ihnen mehr als der andere" (UA Bl. 27, 28).
Diesen Feststellungen läßt sich schon nicht ausreichend klar entnehmen, welche vom Angeklagten getrunkene Alkoholmenge der Berechnung zugrundegelegt wurde. Insbesondere lassen die Urteilsgründe die Angabe aller weiteren maßgeblichen Daten (wie z.B. Körpergröße und -gewicht) sowie von der Strafkammer angenommene Werte (z.B. über Alkoholresorption und -abbau) vermissen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration von 1,7%0o rechtsfehlerfrei ermittelt wurde. Auf die grundsätzlich erforderliche Darlegung der Berechnungsgrundlagen (BGH NStzZ 1986, 114; 1986, 311) durfte der Tatrichter hier um so weniger verzichten, als bei der getöteten Ehefrau - die jedenfalls in der Gaststätte langsamer (d.h. weniger) getrunken hatte als der Angeklagte - eine Blutalkoholkonzentration von
2,26%0 festgestellt wurde.
Der Darlegungsmangel nötigt zur Aufhebung der wegen Totschlags festgesetzten Einzelstra-
fe und der mit ihr gebildeten Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision ist, soweit der Beschwerdeführer das Verfahren beanstandet, mangels Sachvortrag unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2
StPO) und im übrigen unbegründet.
Herdegen Müller Maier
Theune Niemöller