Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 07.10.1986 – 1 StR 385/86

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz S MD zus vB, sort geboren am GEB 1350, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 1.

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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 7. Oktober 1986, an der teilge-

nommen haben:

Vorsitzender Richter 2m Bundesgerichtshof

die

Dr. Schauenburg,

Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Foth

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt IB in der Verhandlung,

Staatsanwalt «> > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB :u:s vB

als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt Dr. EB aus MM]

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizhauptsekretär «>

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an Dagmar FD» seiner Verlobten,zu vier Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Nebenkläger haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht hat die Äußerung von Frau F@, der Angeklagte sei gegenüber Bernhard ED "ein Primitivling" oder "primitiv", als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 erste Alternative StGB gewertet, ohne zu erwägen, worauf sich diese Charakterisierung bezogen haben könnte. Es liegt nicht fern, daß damit nichts weiter als die Ausdrucksweise des Angeklagten angesprochen war, der kurz zuvor auf die Frage, was er nun vorhabe, geantwortet hatte, dies gehe Frau 2 ] meinen Scheißdreck" an, und der möglicherweise auch bei dem dann folgenden "heftigen Streit" beleidigende Ausdrücke gebraucht hatte; hierfür spricht,

daß er kurz darauf Frau Fe als "blöde Sau" bezeichnete, wäre das so, so könnte die Bezeichnung als "primitiv"

oder "Primitivling" - auch im Vergleich zu einem anderen Mann - kaum als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB gewertet werden. Das würde übrigens auch die Einlassung

des Angeklagten erklären, er habe an diese Äußerung während des dann folgenden Gerangels gar nicht mehr gedacht; es würde dafür sprechen, der Angeklagte habe diese Wertung

nach dem Geschehenen selbst nicht als unangemessen empfunden,

Sollte die genannte Äußerung sich nicht auf die Ausdrucksweise des Angeklagten bezogen haben, so müßte das Landgericht sich darüber schlüssig werden, welcher sonstige. Bezug ihr zukommen könnte. Für sich allein gesehen, hat die Bezeichnung "primitiv" oder "Primitivling" zu wenig Aussagekraft, gerade auch im vergleichenden Gebrauch, als daß sie ohne weiteres als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB eingestuft werden könnte. Diese Einstufung wird von einem objektiven Maßstab bestimmt (BGHSt 34, 37; BGH, Urteil von 26. März 1986 - 3 StR 49/86).

würde die genannte Äußerung aus dem Bereich des § 213 StGB herausfallen, so bliebe wenig Raum, die erste Alternative dieser Bestimmung dennoch anzuwenden; die anderen vom Landgericht hierfür herangezogenen Vorfälle würden diese Wertung schwerlich rechtfertigen.

Die Äußerung von Frau Fe am Abend des 16. Juni 1985, sie wisse nun (im Hinblick auf das Verhältnis zum Angeklagten) doch nicht, was sie tun solle, wird-vom Landgericht im Hinblick auf ihr Verhalten gerade am Mittag des 16. Juni 1985 zwar zu Recht als "völlig überraschend und unverständlich"

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bezeichnet; das rechtfertigt es aber noch nicht, von einer schweren Beleidigung im Sinne von § 213 StGB zu sprechen. Gleiches gilt für die "handgreiflichen Vertraulichkeiten" des Bernhard En» am Morgen des 17. Juni 1986.

Die Sache bedarf daher zur Straffrage neuer Verhandlung.

Schauendurg kuhn Ulsamer

Maul Foth