Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 02.10.1986 – 1 StR 238/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 238/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

wegen Betrugs u.a.

35

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Oktober 1986 einstimmig beschlossen:

4. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. November 1985, auch soweit es den früheren Mitangeklagten cu betrifft, in den Fällen II 1 - 6 mit den Feststellungen aufgehoben, hinsichtlich des Angeklagten RD auch im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

>, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weitergehende Revision des Angeklagten RB wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten - HD wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, in einem

Fall in Tateinheit mit vollendetem Betrug, LE wegen Betrugs, Beihilfe zum versuchten Betrug und

uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen, DD

wegen Betrugs und Beihilfe zum versuchten Betrug sowie RED wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen - zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegenstand des Schuldvorwurfs waren nach den Feststellungen - ausgenommen der Fall II 7 - gestellte Kraftfahrzeugunfälle, für die Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden oder werden sollten, sowie falsche uneidliche Aussagen in Zivilverfahren dazu. Die Revisionen der Angeklagten führen - ausgenommen der Fall II 7 - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge.

1. Das Landgericht hatte zur Klärung der Frage, ob die von den Angeklagten - auch noch in der Hauptverhandlung - behaupteten Unfälle gestellt waren oder sich wirklich so ereignet haben konnten, den Sachverständigen Dipl.-Ing. ED geladen. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten RE diesen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt hatte, bestellte das Landgericht durch außerhalb der Hauptverhandlung gefaßten Beschluß Prof. Dipl.-Ing. FEB 215 Sachverständigen zur Begutachtung der Entstehung der Schäden in den fünf angeklagten Fällen des Betrugs durch Geltendmachung angeblicher Unfallschäden. Der Sachverständige wurde in der Hauptverhandlung vernommen; er kam zu dem Ergebnis, daß die Unfälle jeweils so stattgefunden haben konnten, wie es von den Angeklagten im einzelnen behauptet wurde; es sei jedoch in keinem Falle auszuschließen, daß jeweils ein gestellter Unfall vorgelegen habe (UA S. 4L). Das Landgericht hat in den Fällen II 1 - 4 die Angaben der Angeklagten für widerlegt erachtet. Mit den

Ausführungen des Sachverständigen setzt es sich nur im Falle II 3 auseinander. Es fokt auch in diesem Falle dem Sachverständigen nicht, weil auf mehrfache und detaillierte Vorhalte nicht eindeutig erkennbar geworden sei, wie die Begutachtung "letztendlich aussehen sollte"; statt bestimmte Umstände durch technische Erläuterungen nachvollziehbar zu machen, habe der Sachverständige seine Ergebnisse allein mit seiner Sachkunde begründet (UA S. 43).

Diese Beweisführung gibt Anlaß zu durchgreifenden Bedenken. Allerdings ist es Recht und Pflicht des Tatrichters, sich gegenüber einem Sachverständigen die Selbständigkeit des Urteils zu wahren (BGHSt 8, 113, 117). Wenn er aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muß er die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (BGH, Beschluß vom 10. Februar 1977 - 4 StR 663/76 - bei Holtz MDR 1977, 637). Dieser Darlegungspflicht, die hier ungeachtet des Umstandes besteht, daß der Sachverständige letztlich auch gestellte Unfälle nicht ausgeschlossen hat, ist das Landgericht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zu den Fällen II 1, 2, k werden die Darlegungen des Sachverständigen überhaupt nicht mitgeteilt; das Landgericht selbst setzt sich gleichfalls nicht damit auseinander, ob die behaupteten Unfallabläufe mit den festgestellten Schäden an den beteiligten Fahrzeugen, den Straßen-

verhältnissen und sonstigen Bevweisanzeichen vereinbar sind. Im Falle II 3 gibt die Strafkamner einzelne Argumente des Sachverständigen wieder und setzt sich damit kritisch auseinander; eine geschlossene Darstellung, wie der Sachverständige

den von den Angeklagten behaupteten Ablauf beurteilt hat, fehlt hier ebenso wie eine zusammenhängende Begründung der Gegenansicht.

Der Senat verkennt nicht, daß es insbesondere in niedrigeren Geschwindigkeitsbereichen möglich sein dürfte, Unfälle so zu stellen, daß sie auchdurch verkehrstechnische Analysen nicht von echten Unfällen zu unterscheiden sind. Hier waren jedoch in den Fällen II 1, 3 und 4 relativ hohe Geschwindigkeiten behauptet worden; bei den Fällen II 1 und 4 sollte es sich um Gegenfahrunfälle gehandelt haben. Die Beschädigungen der Fahrzeuge der Angeklagten waren festgehalten worden; jedenfalls im Falle II 4 sind Lichtbilder vorhanden, die die Lage des Fahrzeugs des Angeklagten HB nach dem Unfall festhalten (UA S. 32). Es liegt daher auf der Hand, daß hier verkehrsanalytischen Darstellungen erheblicher Beweiswert beigekommen wäre. Das Fehlen solcher Ausführungen zwingt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II 1 bis 4 ungeachtet dessen, daß das Landgericht in allen Fällen durchaus gewichtige sonstige Beweisanzeichen gegen die Angeklagten angeführt hat. Gleichfalls betroffen sind von der Aufhebung

die Fälle II 5, 6, die Aussagen betreffen, die der Angeklagte Li 215 Zeuge in Zivilverfahren zu Fall II 3 gemacht hatte. Die Aufhebung des Ur.- teils ist gemäß § 357 StPO auch auf den früheren Mitangeklagten CD :u erstrecken, der im Falle II 3 verurteilt worden ist, aber selbst keine Revision eingelegt hatte.

2, Da die Sachrüge insoweit durchgreift, bedarf es eines Eingehens auf die von den Angeklagten Hg, una DEE erhobenen Verfahrensrügen nicht. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

a) Im Falle II 3 hat das Landgericht als wahr unterstellt, daß der Heckschaden des Jeep vom 25. Juni 1981 am 26. Juli 1981 schon wieder beseitigt worden war. Insoweit erscheint eine Sachaufklärung anstelle der vom Landgericht vorgenommenen Wahrunterstellung geboten, weil sonst eine Analyse des behaupteten Unfalls an Hand der Schäden kaum

möglich ist.

b) Im Falle II 4 meint das Landgericht, das Stellen eines Unfalles habe sich für den Angeklagten HD deshalb gelohnt, weil seine Kaskoversicherung den Neuwert des Fahrzeugs gezahlt hätte, wenn die Reparaturkosten 80% des Neuwerts erreicht hätten. Tatsächlich wurde dieses Ziel verfehlt; die Kaskoversicherung regulierte den - behaupteten Schaden auf Reparaturkostenbasis (UA S. 20). Das

IS

Landgericht teilt den Neuwert nicht mit; dazu erschei-

nen Feststellungen geboten, weil sonst nicht beur-

teilt werden kann, ob bei den am Fahrzeug angerich-

teten Beschädigungen für den Angeklagten überhaupt Aussicht bestehen konnte, den Neuwert erstattet zu

erhalten,

3. Ohne Rechtsfehler ist die Verurteilung des Angeklagten RB im Falle II 7 wegen versuchten Betrugs; auch die insoweit verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben, weil sie durch die - aufgehobene - Strafe im Falle II 4 nicht beeinflußt ist. Die von diesem Angeklagten erhobenen Verfahrensrigen betreffen ausschließlich den - aufgehobenen - Fall II 4 der Urteilsgründe.

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath Schimansky