Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 01.10.1986 – 2 StR 239/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 239/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gerhard Peter St I aus N. dort geboren am un 1962, zur Zeit

in Haft,

wegen Diebstahls

- Az.: Ls 107 Js 79/83 des Amtsgerichts Obernburg -

- Az.: 4 VRJs 2/83 des Amtsgerichts Bad Vilbel -

- Az.: 107 Js 79/83 jug. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Aschaffenburg -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. Oktober 1986 beschlossen:

Der Antrag des Jugendrichters bei dem Amtsgericht Bad Vilbel wird abgelehnt.

Gründe§

Gegen den Verurteilten war eine Jugendstrafe von acht Monaten verhängt worden, deren Vollstrekkung das Landgericht Aschaffenburg - unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen, vom Amtsgericht Obernburg erlassenen Urteils - zur Be-

währung ausgesetzt hatte.

Mit Beschluß vom 12. Juli 1983 übertrug das Amtsgericht Obernburg die Bewährungsüberwachung und alle weiteren Bewährungsentscheidungen dem Amtsgericht Bad VW, in dessen Bezirk sich der Verurteilte damals aufhielt. Nachdem er verzogen war, versuchte das Amtsgericht Bad vn vergeblich,

das Amtsgericht OH zur Rückübernahme der Sache

zu veranlassen; schließlich hat es die Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs beantragt.

Der Antrag ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Zuständigkeitsstreits durch den Bundesgerichtshof liegen nicht vor. Die-

ser hat zwar als übergeordnetes Gericht auch dann zu

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-01/2-str-239-86#rd_3

entscheiden, wenn zwischen zwei Gerichten Streit darüber entsteht, ob das abgebende Gericht auf Grund einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse die Übertragung rückgängig machen, also die Sache wieder übernehmen muß, um sie entweder selbst zu erledigen oder gegebenenfalls einem anderen Gericht zu übertragen (Brunner, JGG

7. Aufl. § 58 Rdn. 7). Das gilt aber nur, wenn das Gericht, das die Sache abgegeben hat, dafür zuständig ist, die Übertragungsentscheidung zu

ändern.

Daran fehlt es im hier vorliegenden Fall. Das

Amtsgericht CE var schon nicht dafür zustän-

dig, die Bewährungsüberwachung dem Wohnsitzgericht zu übertragen; die Zuständigkeit hierfür lag vielmehr bei dem Landgericht AU, as erst

in der Berufungsinstanz die Strafaussetzung angeordnet hatte (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG; Brunner aaO

Rdn. 5). Allerdings wird dadurch die Rechtswirksam-

keit der Übertragung (und der auf sie gründenden weiteren Entscheidungen) nicht in Frage gestellt;

jedoch bleibt für die Änderung der Übertragungs-

entscheidung die gesetzliche Zuständigkeitsregelung

weiterhin maßgebend. Dies bedeutet, daß über eine

Änderung das Landgericht A zu befinden

hat. Dieses ist an dem vorliegenden Zuständigkeits-

streit nicht beteiligt und kann daher auch nicht vom übergeordneten Gericht für zuständig erklärt

werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-01/2-str-239-86#rd_4

Dem Amtsgericht Bad | bleibt mithin nur die Möglichkeit, bei dem Landgericht A eine Änderung der Übertragungsentscheidung anzuregen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juni 1978 - 2 ARs 179/78); erst wenn dieses Gericht es ablehnt, einer solchen Anregung zu folgen, ist - auf entsprechende Vorlage - Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof. Vorsorglich wird jedoch bemerkt, daß es schwerlich zweckmäßig sein dürfte, die Übertragungsentscheidung zu ändern, solange der Verurteilte als Untersuchungsgefangener in TE einsitzt und sich damit in räumlicher Nähe zum Bezirk des derzeit sachbefaßten Amtsgerichts Bad VE pefindet.

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Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer