Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 30.09.1986 – 1 StR 332/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 232/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Peter EB aus aus EB, geboren am GEEEBB 1355 in KB
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung _- zu III. auf Antrag — des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 stPO am 30. September 1986 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet wurde, die Strafe vor der Maßregel zu voll-
ziehen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat nach der zur Zeit der Urteilsverkündung bestehenden Gesetzeslage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch ist durch das 23. Straf-
rechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 der § 67 Abs. 2 StGB neu gefaßt worden. Die Änderung gilt gemäß § 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit § 354a StPO auch für das anhängige Verfahren. Die Frage, ob die verhängte Strafe - ganz oder teilweise - vor der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, muß daher neu auf der Grundlage des nunmehr geltenden § 67 Abs. 2 StGB entschieden werden. Dabei werden die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die bisherige Fassung aufgestellten, auch für die Neufassung bedeutsamen Grundsätze (vgl. die Zusammenstellung von Maul/Lauven in NStZ 1986, 397 ff.) zu beachten sein.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath Schimansky