Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 18.09.1986 – 4 StR 435/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2E BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
Norbert Edmund V mim aus Neem, geboren am m. EEE 1952 in ve, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
_ 2- 8
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 18. September 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte we
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß S 154 a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, daß der Vorwurf des tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln ausscheidet.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 13. März 1986
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln
verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die
BL
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und bei ihm sichergestellte Geldbeträge eingezogen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von März 1985 bis zu seiner Festnahme am 3. Mai 1985 fortlaufend Heroin zum Eigenverbrauch erworben und am Tage seiner Festnahme 8,52 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 25 %, das er in den Niederlanden gekauft hatte, über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Ver-
letzung sachlichen Rechts.
l. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundes-
anwalts gemäß S 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung dahin,
daß der Vorwurf des tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausscheidat. Damit entfällt im
Schuldspruch die Verurteilung wegen dieses Straftatbestandes.
2. Soweit sich die Revision im übrigen gegen den Schuldspruch richtet, den der Senat neu gefaßt hat, bleibt sie erfolg-
los.
a) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
aa) Die Rüge, das Landgericht habe die in der Anklageschrift genannten, zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen CE und Feld nicht vernommen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Das folgt schon daraus, daß die Revision weder vorträgt, zu welchen Beweisthemen diese Zeugen hätten gehört werden sollen, noch mitteilt, welches Ergebnis ihre Vernehmung gehabt hätte (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pikart in KK s 344 StPO Rdn. 51). Das weitere Vorbringen der Revision in diesem Zusan-
menhang bedarf danach keiner Erörterung.
bb) Unzulässig ist auch die Rüge, das Landgericht habe es zu Unrecht unterlassen, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Die Revision trägt hierzu vor, es habe "möglicherweise eines Sachverständigen nicht
bedurft", meint aber zugleich, "die Einholung eines Sachverstän-
ah
digengutachtens" sei "unumgänglich gewesen”. Dieses widersprüchliche Vorbringen entspricht nicht dem Bestiumtheitsgebot, das § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine solche Rüge aufstellt (vgl. Pikart in KK S 344 StPO Rdn. 33; Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl.
S 344 StPO Rdn. 25, jeweils m. w. Nachw.)
Im übrigen ist die Rüge auch unbegründet. Der Drogenkonsum des Angeklagten erstreckte sich nur über "ca. 1 1/2 Monate"; die Beschaffungsfahrt in die Niederlande hat er nicht "im Zustande eines akuten Rausches oder unter starken Entzugserscheinungen geplant und begangen" (UA 13). Das Landgericht konnte daher die Frage, ob der Betäubungsmittelkonsum die Schuldfähigkeit
beeinträchtigt hatte, aufgrund eigener Sachkunde beurteilen.
b) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachbeschwerde hat - nach der Beschränkung der Strafverfolgung - keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Revision ist deshalb insoweit zu verwerfen.
3. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat
jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Zwar ist davon auszugehen, daß auch dann, wenn das einge-
führte Heroin nur zum Eigenverbrauch bestimmt war, der Strafrah-
men des S 30 Abs. 2 BtMG hier nicht zur Anwendung kommen kann. Der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne dieser Bestinmung steht nämlich schon der Umstand entgegen, daß der Angeklagte vielfach, auch einschlägig vorbestraft ist und "insgesamt mindestens 8 Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht" (UA 3), gleichwohl aber "weniger als 3 Monate nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haft" (UA 14) die hier abgeurteilte Tat begangen hat. Das Landgericht hat zudem bezüglich des von ihm angenommenen tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln das Vorliegen eines besonders schweren Falles
im Sinne des S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG verneint (UA 13). Gleich-
wohl vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit
SE
auszuschließen, daß sich die Verurteilung wegen dieses Straftatbestandes bei der Bemessung der Freiheitsstrafe und der Anordnung der Einziehung als Nebenstrafe zum Nachteil des Angeklagten
ausgewirkt hat.
Salger Hürxthal Knoblich
Goydke Meyer-Goßner