Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 09.09.1986 – 5 StR 98/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Klaus-Dieter H ws aus Hain geboren am eg | :
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der
E
5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 9. September 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ee una
Rechtsanwalt ee aus ee
als Verteidiger, Justizangesteilte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten WEB ogesen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 9. Oktober 1985
wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts=- mittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla auf,
Die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hat der Tatrichter nicht auf formelhafte, verallgemeinernde Behauptungen {BGH NStzZ 1983, 407), sondern auf die Besonderheiten des Falles gestützt: Der Angeklagte hat mit einer 9 mm-Schußwaffe geschossen; das Geschoß ist unmittelbar unterhalb des Fensters eines Pkw eingeschlagen; die dahinter sitzende Person wäre im Oberkörperbereich getroffen worden, wenn das Geschoß nicht zufällig an einer Verstrebung abgeprallt wäre (UA S. 6, 12). Die Annahme, der Angeklagte habe gezielt auf einen Menschen geschossen (UA S. 6, 10), leitet sich ersichtlich
aus diesen Besonderheiten des Herganges ab. Die Feststel-
lung, der Angeklagte habe mit seinem Schuß der in dem Wagen sitzenden Prostituierten wegen Eindringens in ein fremdes Revier einen Denkzettel verpassen wollen, ist angesichts der Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels nicht unvereinbar mit der Annahme, der Angeklagte habe
den Tod der Prostituierten billigend in Kauf genomnen.
Das Tatmotiv, das der Tatrichter ersichtlich mit einer vorangegangenen Äußerung des Angeklagten gegenüber der Prostituierten in Verbindung bringt (UA S. 10), entspricht auch der für den Ausschluß eines strafbefreienden Rücktritts (s 24 StGB} herangezogenen Feststellung, der Angeklagte habe nach ‘der Abgabe des Schusses geglaubt, alles zur Erreichung des erstrebten Erfolges Erforderliche getan
zu haben (UA S. 12). Der Ausschluß eines minder schweren Falles {§ 213 StGB) ist mit den Feststellungen vereinbar. Der Hinweis des Tatrichters auf das "für kriminelle Verhaltensweisen anfällige Milieu der Straßenprostitution" {UA S. 15) ist, wie der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe zeigt, nicht als allgemeiner Strafschärfungsgrund
gemeint, sondern im Zusammenhang mit der Rolle des An-
geklagten in diesem Milieu {UA S. 15) zu sehen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt ist. Im übrigen hat der Generalbundesanwalt Aufhebung und Zurückverweisung beantragt,
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Dr. Niepel