Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 09.09.1986 – 1 StR 372/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
£f BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 372/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Helmut S ED u: ne: geboren am ED 19:0 :n „eg.
wegen Landfriedensbruchs u.a.
2 27
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. Dezember 1985 mit denjenigen Feststellungen, die seine Beteiligung an dem Tatgeschehen betreffen, aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet insoweit, als es sich um die Beteiligung des Angeklagten an
dem Tatgeschehen handelt, durchgreifenden Bedenken:
Die Jugendkammer folgt dem Zeugen Walter RB und der Zeugin Sigrid SD darin, daß es der Angeklagte war,
der dem genannten Zeugen mit einer Spraydose aus kürzester
Entfernung Tränengas ins Gesicht gesprüht hat (UA S. 46 bis 49; vgl. UA S. 22). Zugleich hält sie die Aussage der Zeugin Sabine BD) für glaubhaft, die bekundet hat, Walter ru habe auf einen der Rocker mit Worten einzuwirken versucht, da habe der Rocker blitzschnell mit Tränengas gesprüht, bei diesem Rocker habe es sich aber nicht um den Angeklagten gehandelt (UA S. 47). Die Jugendkammer meint, trotz - und gerade wegen - völlig unterschiedlicher Schilderungen der näheren Umstände seien diese Aussagen deshalb miteinander zu vereinbaren, weil sie sich nicht auf denselben Vorgang bezogen hätten (UA. Ss. 48/49). Es trifft zwar zu, daß während des Überfalls auch andere Teilnehmer des Grillfestes von anderen Mitgliedern der Rockervereinigung mit Tränengas besprüht worden sind (vgl. UA S. 13). Doch ergibt die im Urteil mitgeteilte Aussage der Zeugin Sabine zu (die selbst zum Kreis der Verletzten gehörte; UA S. 20 unten), daß sie nur von einer in erster Linie gegen Walter > gerichteten Aktion gesprochen hat. Demgemäß wäre die von der Jugendkammer angestellte Erwägung dann tragfähig, wenn die Urteilsgründe ergäben, daß Walter ra im Rahmen der festgestellten Massenauseinandersetzung Opfer von zwei verschiedenen Angriffen mit Tränengas geworden wäre. Mit dieser Frage setzt sie sich indessen nicht in der gebotenen Weise auseinander. Dem Urteil ist vielmehr zu entnehmen, daß dem Zeugen Walter a) nur einmal Tränengas ins Gesicht gesprüht worden ist (vgl. UA S. 18/19). Bei dieser Sachlage kann der Aussage der Zeugin Sabine BED. bei dem von ihr geschilderten Vorfall - bei dem Walter rg zugegen gewesen sei - sei nicht der Angeklagte der Täter gewesen, nicht mit der bisher gegebenen Begründung Bedeutung abgesprochen werden. Das angefochtene
Urteil geht nicht auf die Frage ein, was der in der Haupt-
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verhandlung zweimal vernommene Zeuge Walter RB hinsichtlich des von Sabine DO |) angesprochenen Vorfalls bekundet hat, ob er etwa angibt, bei dem Vorfall, bei dem Sabine >> und andere Frauen verletzt wurden, sei er zwar in der Nähe gewesen, jedoch - anders als bei einem späteren Vorfall, bei dem er seinem bereits am Boden liegenden Vater zu Hilfe gekommen sei - überhaupt nicht mit
Tränengas angesprüht worden.
Der aufgezeigte Erörterungsmangel betrifft - entsprechend den Einlassungen des Angeklagten - lediglich die Frage, ob er der sogenannten Verstärkung angehörte und sich an dem Überfall dadurch beteiligte, daß "er mit einer Kette um sich schlug und zumindest dem Zeugen Walter RB mit einer Spraydose aus kürzester Entfernung Tränengas ins Gesicht sprühte" (II 5; vgl. III E der Urteilsgründe). Dieser Rechtsfehler berührt indessen nicht die übrigen Feststellungen, die das Landgericht zum Hergang der von der
Rockergruppe begangenen Tat und zu den Verletzungsfolgen
getroffen hat (II 1, 2, 3 und 4; vgl. IIIA, B, C undD
der Urteilsgründe). Sie bleiben deshalb aufrechterhalten
(vgl. BGHSt 14, 30, 34 bis 38).
Maul Kuhn Foth . Granderath
Ulsamer