Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 03.09.1986 – 2 StR 401/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

WEL

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Heinrich Johannes B GES : ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 19:5 in rag

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betruges

wıI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller

Theune

Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt u in der Verhandlung,

Staatsanwalt WE pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin us

als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte (mp

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom

8. April 1986 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. September 1986 das Verfahren im Fall II der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPpo vorläufig eingestellt. Die Strafkammer hatte für diese Tat, einen Zechbetrug (Höhe des Schadens: 250 DM), eine Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. j

Die weiteren Betrugstaten waren jeweils fortgesetzte Handlungen mit 30 (Fall I), 31 (Fall III), 20 (Fall IV) und 36 (Fall v) Einzelakten; der vom Angeklagten angerichtete

Schaden belief sich dabei auf 26.705 DM. Bei der Straffestsetzung für diese Taten ist die Strafkammer von dem nach § 4g Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen, Sie hat Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ausgeworfen, die Summe dieser Einzelstrafen beträgt sechs Jahre und neun Monate.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes;

Die von der Strafkammer angewandte Vorschrift des § 48 StGB wurde inzwischen durch Art. 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. April 1986 (BGBl. I 393) aufgehoben und kann daher der Verurteilung, was auch der Senat zu beachten hat (s 354 a StPO), nicht mehr zugrundegelegt werden (§ 2 Abs. 3 StGB).

Das nötigt hier aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruches. Denn angesichts der konkreten Strafzumessungserwägungen sowie der Höhe der Einzelstrafen, die ausnahmslos nicht unerheblich über der Mindeststrafe der aufgehobenen Vorschrift liegen, kann der Senat ausschließen, daß sich diese Mindeststrafe auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.

Trotz der vorläufigen Einstellung in einem Falle kann die' - rechtsfehlerfrei begründete - Gesamtstrafe bestehenbleiben. Die Strafkammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe für fünf

-5- Ad

Straftaten des Angeklagten, deren Einzelstrafen addiert sieben Jahre und vier Monate ergeben, die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe nur um sieben Monate erhöht. Eine noch mildere Strafe hätte sie auch ohne Berücksichtigung des nun eingestellten Falles nicht verhängt.

Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer