Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 02.09.1986 – 1 StR 201/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
24 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 201/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bernhard MP aus Ag, dort geboren am EEE 1959,
- Sachbezeichnung: TgP u.a. -
wegen Beihilfe zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. September 1986 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 1985 wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe§
Die Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Die mit der Beschwerde allein und ohne nähere Begründung vorgebrachte Beanstandung, "das Urteil hätte die ersten 13 nutzlosen Verhandlungstage kostenmäßig der Staatskasse bzw. dem Angeklagten KB pzw. dessen Anwälten auferlegen müssen; die angefallenen Kosten für Pflichtverteidigung zählen zu den Gerichtskosten" geht fehl. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß er einen derartigen Antrag vor dem Landgericht gestellt hat. Zu einer Entscheidung von amtswegen war der Tatrichter nicht verpflichtet. Für die Überbürdung dem Beschwerdeführer erwachsener Kosten und Auslagen auf einen Mitangeklagten bietet das Strafprozeßrecht keine gesetzliche Grundlage. Zwar trifft es zu, daß Pflichtverteidigervergütungen Auslagen der Staatskasse gemäß § 464 a Abs. 1 StPO sind (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., § 464 a Rdn. 1; Schikora in KK § 464 a Rän. 4) und daher auch zu den Kosten im Sinne des § 8 GKG rechnen. _ Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten gemäß § 8 GKG hat indes das Gericht zu treffen, bei dem das Verfahren, dessen Kosten nicht erhoben werden sollen, durchgeführt wurde (vgl. Markl, Gerichtskostengesetz 1983, § 8 Rdn. 11).
Eine derartige Entscheidung des Landgerichts liegt
zu Lasten des Beschwerdeführers bisher nicht vor. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, von sich aus die Nichterhebung von Kosten des unteren Gerichts anzu-
ordnen. Dem Angeklagten steht es frei, eine Entscheidung
des Landgerichts auch dann noch herbeizuführen, wenn
ein gegen ihn im Kostenansatzverfahren ergangener Ansatz Kosten enthält, die er unter den Voraussetzungen des § 8 GKG für ungerechtfertigt hält (vgl. Markl aaO Rdn. 10).
Maul Kuhn Ulsamer Foth Granderath