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BGH Beschluss vom 28.08.1986 – 1 StR 463/86

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 463/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wilhelm E up zus HM, geboren am EEE :>965 in Tg,

wegen versuchten Totschlags u.a.

AU

22

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. August 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25, April 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, unerlaubtem Erwerb von vollautomatischen Selbstladewaffen und Schußwaffen sowie mit Diebstahl verurteilt worden ist;

2) im Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Passau zurückverwiesen. Dieses Gericht hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

Gründe§

I. Ihre Überzeugung, der Angeklagte habe nur deshalb geschossen, weil er davon ausgegangen sei, Hans Oo 5) halte sich noch im Hausflur auf, stützt die Jugendkammer auf die Erwägung, der Angeklagte habe zugegebenermaßen durch den Schuß REM erschrecken wollen, der Schuß habe "in seiner Nähe" abgegeben werden sollen. Diese Wirkung wäre - SO die

Jugendkammer - wesentlich abgeschwächt gewesen oder gar ausgeblieben, wenn RB im Augenblick des Schusses schon im Obergeschoß in Sicherheit gewesen wäre (UA S. 18),

Das Landgericht setzt sich hierbei nicht mit der weiteren Einlassung des Angeklagten auseinander, er habe auf die Tür geschossen, damit RD "den Knall höre und später den Einschuß sehen könne" (UA S. 16). Davon, daß der Schuß dergestalt "in der Nähe" abgegeben werden sollte, daß die Entfernung zum Obergeschoß nach der Vorstellung des Angeklagten schon zu groß gewesen wäre, um Reg hinreichend zu erschrecken, hat der Angeklagte nichts gesagt. Daß der Schuß aus der Maschinenpistole auch im ersten Obergeschoß deutlich zu hören war, zumal um diese Tageszeit (gegen 4 Uhr morgens), kann kaum bezweifelt werden. Es sollte, wie die Jugendkammer an anderer Stelle feststellt, ein "vernehmbarer Warnschuß" sein (UA S. 11).

II. Wenn die Jugendkammer der Einlassung des Angeklagten, er sei überzeugt gewesen, RB habe den Hausflur verlassen gehabt, nicht folgen wollte, so durfte sie doch nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Angeklagte habe - selbst wenn er RW noch im Hausflur wähnte - damit gerechnet, der Schuß werde RB treffen und tödlich verletzen. Im Hausflur befand sich neben der Haustür ein 36 cm breiter und 28 cm tiefer Mauervorsprung, hinter dem RED sich zunächst in Deckung begeben hatte. Da der Ankeklagte den Hausflur von früheren Besuchen her kannte, kann er darauf vertraut haben, RP habe jedenfalls hinter diesem Vorsprung Schutz gesucht und werde durch den Schuß nicht gefährdet. Daß der Angeklagte sich nicht in dieser Weise eingelassen hatte, enthob die Jugendkammer nicht ent-

L

sprechender Prüfung, da ein solches Vorbringen sich mit der Einlassung des Angeklagten, er habe RB im Obergeschoß geglaubt, nicht ohne weiteres vertragen hätte.

III. Der Bundesgerichtshof hat zwar schon wiederholt entschieden, die Einlassung eines Angeklagten, er habe seinem Opfer einen "Denkzettel!" geben wollen, schließe bedingten Tötungsvorsatz nicht aus. In gleicher Weise kann auch die Einlassung, einen anderen durch einen Schuß "warnen" oder "erschrecken" zu wollen, mit bedingten Tötungsvorsatz vereinbar sein. Doch sind jeweils die Gegebenheiten des Einzelfalles maßgebend. Im vorliegenden Fall ging der vorgefaßte Plan des Angeklagten dahin, Reis als (zunächst) Unbekannter durch den Schuß zu erschrecken, in der Folgezeit durch entsprechende Äußerungen jedoch seine Täterschaft anzudeuten und Reimer dadurch von weiteren abwertenden Äußerungen über die Freundin des Angeklagten abzuhalten.

Unter diesen Umständen bedingten Tötungsvorsatz festzustellen, bedürfte eingehenderer Erörterung als bisher geschehen,

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath