Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 19.08.1986 – 4 StR 445/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
27 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 445/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Joachim H E zus NEED 2.0. 1 CE , dort geboren am I. WB 1954, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. April 1986 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassende "Beschwerde" des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 30. Juni 1986, durch den seine Revision gegen das Urteil vom 29. April 1986 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger am 27. Mai 1986 zugestellt worden. Eine Revisionsbegründung ist innerhalb der in 8 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist nicht bei Gericht eingegangen.
Auch soweit die "Beschwerde" des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungfrist aufzufassen ist, bleibt sie erfolglos. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 5. August 1986 unter anderem ausgeführt:
"Seine (des Angeklagten) Behauptung, sein Verteidiger habe trotz entsprechender Zusage und Auffor-
derung von seiten des Angeklagten keine Revisions-
begründung abgegeben, vermag dem Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zum Erfolg
zu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht (8 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), daß die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt worden ist. Außerdem hat er die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das hätte zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen können. Über die bei der Begründung einer Revision zu beachtenden Formalien war der Angeklagte unterrichtet (SA S. 172)."
Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.
Überdies hätte die Revision des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner