Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 19.08.1986 – 1 StR 413/86

1. Strafsenat

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77 BUNDESGERICHTSHOF

1 Stk 413/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Uco Z u zus SB, ;eporen en GEB 955 ir Dim,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

-2-

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/1-str-413-86#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

4, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24, März 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2, Die weitergehende Hevision wird verworfen.

Gründe.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge Zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die nevision des Ange-

klagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1, Soweit das Kechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen kann der Strafausspruch richt bestehen

bleiben.

Nach den Feststellungen (UA S. 6) befand sich der Anseklagte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im Voilzug der vom Amtsgericht Tübingen am 22. Mai 1984 verhängten

Jugendstrafe von zehn Monaten, so daß die Voraussetzungen

für eine Einbeziehung des früheren Urteils nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG vorlagen. Wie die Revision zutreffend rügt, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß sich die Jugendkammer dieser Rechtslage bewußt war. Es ist auch nicht dargetan, ausnahmsweise sei es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, von der Einbeziehung abzusehen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Schauenburg Ulsamer Foth

Granderath Schimansky