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BGH Beschluss vom 15.08.1986 – 2 StR 528/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 528/86 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Vertreter Wolf Mil zus Vu. geboren am EEE 19.0 ir

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23, Oktober 1986 beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen,

Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 15. August 1986, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird bestätigt.

Gründe§

Der Angeklagte war nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Er hatte seiner Verteidigerin am 30, Mai 1986 mitgeteilt, er habe einen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt, und sie aufgefordert, das Mandat niederzulegen. Nach der Zustellung des Urteils teilte die Verteidigerin dem Angeklagten am 23. Juni 1936 mit, daß die Revision binnen eines Monats nach Zustellung begründet werden müsse, Sie ging davon aus, daß ein anderer Anwalt das Rechtsmittel begründet, Da dies nicht geschah, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten am 15. August 1986 nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, Der Beschluß wurde am 19. August 1986 zugestellt. Ein Rechtsmittel legte die Verteidigerin mit Zustimmung des Angeklagten hiergegen nicht ein. Erst mit Schreiben vom 27. August 1986, eingegangen beim Landgericht am 28. August 1986, bat der Angeklagte um Überprüfung des die Revision verwerfenden Beschlusses.

- 3.

Die Verteidigerin hat am 15. September 1986 um Entpflichtung gebeten. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1936 beantragt sie nunmehr unter Hinweis auf den oben dargestellten Sachverhalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO.

Die Anträge sind abzulehnen.

Der Angeklagte hat die Fristen durch eigenes Verschulden versäumt, Da3 seine Pflichtverteidigerin den Entpflichtungsamtrag erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist stellte, ändert daran nichts. Nicht glaubhaft gemacht worden ist, daß ein anderer Kechtsanwalt die Verteidigung übernommen hatte und der Angeklagte sich deshalb darauf verlassen konnte, dieser werde das Rechtsmittel pflichtgemäß begründen,

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Die Entscheidung des Landgerichts, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist deshalb zu bestätigen,

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer