Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 15.08.1986 – 2 StR 222/86

2. Strafsenat

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K BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 222/86 BESCHLUSS 2

in der Strafsache

gegen

1952 in EB zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes

wıII

an 577

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo

beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Dezember 1985 dahin geändert, daß der Angeklagte vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht verurteilt werden könne, hat ihn insoweit aber auch nicht freigesprochen. Der Senat hat den Freispruch gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts nachgeholt, da der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als selbständige Tat angeklagt und Gegenstand des Verfahrens war.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Herdegen RiBGH Dr. Meyer kann seine Maier Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen

Theune Jähnke