Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 14.08.1986 – 4 StR 405/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

IE EEE Be Ge ee ee EEE

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 405/86 BESCHLUSS in der Strafisache

gegen

Klaus wilii Im aus Di geboren a HERE 1945 in MEER, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde- £führers am 14. August 1986 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bochum vom lo. April 1986

wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs, 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner

LG Yochum, AI ApeRABE Ike Se UEE