Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 14.08.1986 – 4 StR 405/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IE EEE Be Ge ee ee EEE
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 405/86 BESCHLUSS in der Strafisache
gegen
Klaus wilii Im aus Di geboren a HERE 1945 in MEER, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde- £führers am 14. August 1986 einstimmig beschlossen;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Bochum vom lo. April 1986
wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs, 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner
LG Yochum, AI ApeRABE Ike Se UEE