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BGH Urteil vom 13.08.1986 – 2 StR 337/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 337/86 URTEIL 28

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Josef Werner H (ui geboren am EEE : 957 :r voii,

wegen versuchter Vergewaltigung

23

aus Mm,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 13. August 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer

B. Maier

Goydke

Theune

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in ser Verhandlung, Staatsanwalt u »>ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus Bonn

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn

vom 5. Februar 1986 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch das

Rechtsmittel der Nebenklägerin erwach-

senen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewäh-

rung ausgesetzt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das

Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 3 S. 2 StPO

liegt nicht vor.

Vom Angeklagten war der Hilfsbeweisamtrag gestellt worden, eine "Ortsbesichtigung" im Schlafzimmer der über der Zeugin EEE Wohnenden Eheleute LU zum Nachweis dafür vorzunehmen, daß es nicht möglich sei, von dort den Wortlaut folgender im Schlafzimmer der darunterliegen-

den Wohnung getätigten Ausrufe zu "unterscheiden":

"Laß mich in Ruhe, Du sollst mich in Ruhe lassen"

und

"Laß mich hier raus, Du sollst mich hier raus lassen",

ferner dafür, daß man im Schlafzimmer der Zeugen LER nicht unterscheiden könne, ob es sich bei dem Ausrufer um eine männliche oder weibliche Person handele. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das "Beweisbegehren" sei ungeeignet. Eine Ortsbesichtigung allein würde keine Klärung bringen können. Dem Antrag sei aber auch dann nicht zu entsprechen, wenn man ihn dahin verstehe, daß Ruf- oder Schreiproben durchgeführt werden sollten. Denn die zur Tatzeit herrschenden äußeren und inneren Bedingungen, die körperliche und geistige Verfassung der Beteiligten könnten nicht wiederhergestellt

werden.

Die Revision macht geltend, die Ablehnung des Antrags sei fehlerhaft. Der beabsichtigte Nachweis hätte nicht eine Reproduktion der gesamten zur Tatzeit gegebenen subjektiven Umstände erfordert. Zudem habe das Landgericht in seiner Begründung unzulässig auf das bisherige Beweisergebnis zu-

rückgegriffen.

Das Revisionsvorbringen geht schon deshalb fehl, weil für den gestellten Antrag nicht die Strengbeweisregeln des § 244 Abs. 3 StPO gelten. Diese finden nur bei ganz bestimmten Beweismitteln Anwendung. Zu deren Kreis gehört der erstrebte experimentelle Versuch im Rahmen eines "Augenscheins" nicht. Über einen auf die Benutzung eines solchen Beweismittels gerichteten Antrag darf der Richter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Er ist hier nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-13/2-str-337-86#rd_6

und das Verbot der Beweisamtizipation gebunden. Vor allem bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, die damaligen

Gegebenheiten ließen sich nicht sicher wiederholen.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätten die Schreiproben nur einen Sinn gehabt, wenn die psychische Situation der beteiligten Personen rekonstruierbar gewesen wäre. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer rechts-

fehlerfrei verneint.

2. Die Sachrüge ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet.

Anlaß zu Beanstandungen bietet allein die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat bei der Wertung der Bekundungen und des Aussageverhaltens der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin He. Schtüsse zum Nachteil des Angeklagten unter anderem daraus gezogen, daß sie im Ermittlungsverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) Gebrauch gemacht hatte. Im Urteil heißt es insoweit, die zeugin habe in der Hauptverhandlung nicht erklären können, warum sie den von ihr nunmehr bekundeten entlastenden Umstand nicht schon damals zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gebracht habe. Die Mitberücksichtigung der früheren zZeugnisverweigerung sowie der Reaktion der Zeugin auf jenen Vorhalt war nicht statthaft. Das Verbot, Folgerungen aus der befugten Zeugnisverweigerung zu ziehen, gilt auch dann, wenn ein Angehöriger nach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt und nunmehr zu prüfen ist, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind. Denn in einer derartigen Situation wäre er in seiner Entscheidung, auszusagen oder nicht, ebenso wie bei einer

aufrechterhaltenen Zeugnisverweigerung beeinträchtigt, falls

er befürchten müßte, daß sein anfängliches Schweigen später als für den Angeklagten nachteilig verwertet werde (BGH

MDR 1979, 1040; BGH NStZ 1985, 87). Die Verletzung dieses Verbots ist auf die Sachrüge hin zu beachten (BGH MDR 1981, 157). Ob das angefochtene Urteil einen weiteren ähnlichen Rechtsfehler insofern aufweist, als der Tatrichter die Unglaubhaftigkeit der Bekundungen des Bruders des Angeklagten, des Zeugen Herbert Hei, unter anderem daraus herleitet, daß der Zeuge ein ihm angeblich bekanntes wesentliches Entlastungsmoment nicht den Ermittlungsbehörden mitgeteilt hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn insoweit ein zusätzliches Bedenken bestehen würde, läßt sich ausschließen, daß diese Sachmängel die Überzeugungsgewinnung der Strafkammer beeinflußt haben. Deren Feststellungen beruhen "weitgehend" auf der Aussage der Zeugin FH, die auf die Richter einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen sieht das Landgericht durch ihr Nachtatverhalten bekräftigt. Ein wesentliches Indiz für die Glaubwürdigkeit der Zeugin erblickt

es ferner in den Aussagen der unbeteiligten Zeugen Eheleute Lange. Letztlich werden die getroffenen Feststellungen nach der Überzeugung der Strafkammer durch die Angaben des Zeugen FE und des sachverständigen Zeugen Dr. | "bestätigt". Demgegenüber erachtet sie die Einlassung des Angeklagten bereits auf Grund der Unglaubhaftigkeit seiner Erklärungen in der Hauptverhandlung zu den von ihm bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Außerungen für widerlegt, vor allem auch angesichts der den örtlichen Gegebenheiten am Tatort widersprechenden und auch im übrigen unrealistischen Darstellung des Angeklagten über den Tatablauf. Die Ehefrau und teilweise der Bruder haben im Sinne seiner Einlassung bekundet. Beide haben jedoch

schon durch ihr sonstiges Aussageverhalten vor der Straf-

II

kammer einen "völlig unglaubwürdigen Eindruck" hinterlassen. Danach läßt sich mit Sicherheit ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung des sich aus § 52 StPO ergebenden Verbots

ausschließen.

Herdegen Meyer Maier Goydke Theune