Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.08.1986 – 4 StR 357/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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M BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_357/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen 1. Helga C EEE gebcrene MB aus Nee DEMED- 7 EEE, zeboren am @. EEE 19.0
in Sms, 2. Nicola C EEE zus Ne -De-
Ti, seboren am ER. EEE 19.7 in Ve Ci Bonn (TC),
wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen
er E74
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. August 1986 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Helga und Nicola CB wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen die Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Gründe§
Die Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB hinsichtlich der gegen die Angeklagten verhängten
Freiheitsstrafen von je einem Jahr drei Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Begründung, in der Persönlichkeit der Angeklagten Helga CB und vor allem in der Tat seien keine besonderen Umstände gegeben, die der Handlung "den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken könnten", läßt besorgen, daß die Strafkammer hinsichtlich beider Angeklagter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beachtet hat. Danach genügen als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nunmehr auch solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389/390; BGH StV 1982, 419, 420 m.w. Nachw.). Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß das Landgericht die insoweit erforderliche Gesamtbewertung von Tat und Täter nicht vorgenommen hat, die dazu führen kann, daß auch einzelne Umstände, die jeweils für sich betrachtet nur einfache, durchschnittliche Zumessungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift erlangen können (BGH NStZ 1982, 285, 286; 1984, 360; BGH, Beschluß vom 25. Februar 1986 - 4 StR 56/86; siehe jetzt § 56 Abs. 2 StGB i.d.F. des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 - BGBLI S. 393). Gegebenenfall
wird auch § 56 Abs. 3 StGB zu erörtern sein.
Salger Hürxthal
Goydke Meyer-Goßner
A
Laufhütte