Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 30.07.1986 – 2 StR 343/86

2. Strafsenat

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BAU

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 343/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ralf Hr u us Si, Senoren am GE 195: in VO , zur zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

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- 2 - LI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1986 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 1986 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Diebstahls und über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Bei der Straffestsetzung für den Diebstahl ist das Landgericht, zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend, von dem nach S 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen. Diese Vorschrift wurde inzwischen durch Art. 1 Nr. 1 des 23, Strafrechtsänderungsgesetzes (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl. I 393) aufgehoben. Das bezeichnete Gesetz ist gemäß Art. 10 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten und kann daher der Verurteilung, was auch der Senat zu be-

achten hat (S 354 a StPO), nicht mehr zugrundegelegt werden

(S 2 Abs. 3 StGB). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die nicht erheblich über der angenommenen Mindeststrafe von sechs Monaten liegende Einzelfreiheitsstrafe für den Diebstahl durch die Anwendung des inzwischen weggefallenen § 48 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Rechtsänderung nicht berührt und können daher bestehenbleiben (S 353 Abs. 2 Stpo).

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Herdegen Müller Meyer Niemöller Gollwitzer