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BGH Urteil vom 16.07.1986 – 2 StR 318/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 318/86 URTEIL HEISE

in der Strafsache

gegen

Donnie Claxton J aus FE geboren am 1952 in Ag (usa),

wegen Raubes u.a.

wii

#5

„2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ii

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte WER

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

5

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht De ( im folgenden als "Richter SE : bezeichnet) wegen Raubes und versuchter Erpressung zum Nachteil der Zeugin Ilona Elvira cum unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24, April 1984 (74 Js 20231/83) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Unter dem Aktenzeichen 74 Js 20231/83 leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (im folgenden als "Staatsanwaltschaft" bezeichnet) am 15. Juli 1983 auf eine Strafanzeige von Frau Sinja Monika HU von 11. Juli 1983 (Bl. 5 Bd. I der Strafakten)

Fa

ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ein wegen Verdachts der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei und der räuberischen Erpressung zum Nachteil der Zeugin HOBEEEEEE (51. 42 Bd. 1). In diesem Verfahren nahm der Sachbearbeiter oder sein Abteilungsleiter am 15. Juli 1983 mit dem Leiter der für Betäubungsmittelsachen zuständigen Abteilung XII der Staatsanwaltschaft, dem nunmehrigen Richter BEE, Fünlung auf, weil der Angeklagte auch im Verdacht stand, Haschisch besessen zu haben. Das Ergebnis der Rücksprache wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, der folgenden Wortlaut hat: "Nach R. mit HAL XII soll Betm gem. § 154 außer Betracht bleiben" (Bl. 47 Bd. I).

Am 5. Februar 1983 hatte Frau Ilona Elvira CB den Angeklagten bei der Polizei in Fi wesen Raubes und Zuhälterei zu ihrem Nachteil angezeigt (Bl. 75 Bd. I). Nach Durchführung von Ermittlungen wurden die Akten am 22. Juli 1983 der Staatsanwaltschaft vorgelegt (Bl. 117 Bd. I), die unter dem Aktenzeichen 74 Js 21092/83 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten einleitete (Bl. 117 R Bd. I).

Nachdem mit Verfügung vom 4. August 1983 das Verfahren 74 Js 21092/83 mit dem - führenden - Verfahren 74 Js 20231/83 verbunden worden war, erhob die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 1983 wegen der Straftaten zum Nachteil der Zeuginnen ı EEE und | Anklage (Bl. 144 Bd. I), über die erstmals am 19. und 24. April 1984 verhandelt wurde. Im Hauptverhandlungstermin vom 24. April 1984 beschloß die Strafkammer die Abtrennung des Verfahrens zum

Nachteil der Zeugin | zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung (Bl. 256 Bd. I) und verurteilte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Förderung der Prostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei zum Nachteil der Zeugin FÜGE zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 258 Bd. I). Das Urteil wurde am selben Tage rechtskräftig (Bl. 270

Bd. I).

Im abgetrennten Verfahren wegen der Straftaten zum Nachteil der Zeugin | wurden nach Bestimmung eines neuen Termins zur Hauptverhandlung die Akten am 8. Januar 1986 dem Richter BEER vorgelegt, der bis dahin mit der Strafsache gegen den Angeklagten noch nicht als Richter befaßt war (Bl. 441 Bd. II). Unter seinem Vorsitz begann die neue Hauptverhandlung am 28. Januar 1986, die am 4. Februar 1986 durch das nun angefochtene Urteil abgeschlossen wurde (Bl. 471 R Bd. II).

I. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, der Richter DEE sei von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen. Denn er habe als Leiter der Abteilung XII der Staatsanwaltschaft am 15. Juli 1983 entschieden, die Verfolgung eines Verstoßes des Angeklagten gegen das Betäubungsmittelgesetz solle "gemäß $S 154 außer Betracht bleiben" und sei daher als Beamter der Staatsanwaltschaft in der Sache tätig geworden (s 22 Nr. 4 StPO).

As

Die Rüge ist unzulässig, weil. sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Nach dieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 27, 216, 217; 29, 203).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Revision angesichts des oben wiedergegebenen Verfahrensablaufs nicht. Um dem Senat die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob der " Richter DEE "in der Sache" im Sinne von S 22 Nr. 4 StPO als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist, die er später als Richter (mit) entschieden hat, hätte vom

Beschwerdeführer angegeben werden müssen,

- daß Richter DEE als Beamter der Staatsanwaltschaft nur mit dem Verfahren zum Nachteil der Zeugin HOEEEEEEED pefast war, zu einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren wegen der Straftaten zum Nachteil der Zeugin CE noch gar nicht anhängig

war,

- daß die später verbundenen Verfahren durch Gerichtsbeschluß wieder getrennt wurden und

- daß die richterliche Tätigkeit nur im Verfahren zum Nachteil der Zeugin WER ausgeünt wurde.

5

II. Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Herdegen Müller Meyer Niemöller Gollwitzer