Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 16.07.1986 – 2 StR 306/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR 306/86 URTEIL

de in der Strafsache

gegen

Jürgen SEN aus , geboren am GEBE 19: in SC, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Hehlerei u.a.

74

1% -2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

4

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist nicht nur der Schuld-, sondern auch der Strafausspruch aufrechtzuerhalten. Zwar hat der Gesetzgeber durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I 393) § 48 StGB, den die Strafkammer angewendet hatte, aufgehoben. Diese Gesetzesänderung hat das

Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354 a StPO zu berücksichtigen, obwohl sie erst nach Erlaß

jenes Urteils eingetreten ist. Angesichts der zahlreichen (16) Vorverurteilungen des Angeklagten und der konkreten Strafzumessungserwägungen sowie der Höhe der Einzelstrafen schließt der Senat jedoch aus, daß sich die Mindeststrafe der aufgehobenen Vorschrift auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.

Herdegen Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer