Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 09.07.1986 – 3 StR 198/86

3. Strafsenat

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63

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Helmut Heinz PD ÜEE aus U, geboren am EMEEEEE 1943 in vg,

wegen Steuerhinterziehung

Der

Sitzung vom 9. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

für

3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer, Detter

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Wich-Knoten als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE u: Pc

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, -

Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. November

1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-09/3-str-198-86#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Im Hinblick auf den in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhaltenen schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 1986, die Sache, soweit sie den Angeklagten betrifft, zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, ist ledig-

lich folgendes auszuführen:

Mit der Sachrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe es unterlassen, eine seit dem 13. November 1985 rechtskräftige Verurteilung durch das Schöffengericht Dortmund zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehen. Nach dem Vorbringen des Generalbundesanwalts handelt es sich bei dem genannten Verfahren um das Verfahren 71 Ls 12 Js 781/83, in dem der Angeklagte am 9. Februar 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt worden sein soll.

Dieses Verfahren wird im angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Der Senat kann es deshalb bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge hin nicht berücksichtigen (vgl. OLG Hamm NJW 1970, 1200; Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 337 Rdn 233). Es

kann auf sich beruhen, ob das Vorbringen des Angeklagten,

als Verfahrensrüge gewertet, zum Ziele hätte führen können. Denn die Verfahrensrüge wäre verspätet und deshalb unzulässig. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten auf Anordnung des Strafkammervorsitzenden vom 13. Dezember 1985 ( Bd. ır Bl. 130 d.A.) am 7. Januar 1986 zugestellt worden (Bd. II Bl. 123 d.aA.), so daß die Frist zur Revisionsrechtfertigung am 7. Februar 1986 ablief (S 345 Abs. ı StPO). Die Beanstandung, mit der er die Gesamtstrafenbildung erstrebt, hat der Angeklagte aber erst am 20. März 1986 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (von Amts wegen) liegen schon deshalb nicht vor, weil der Verteidiger die Revision rechtzeitig begründet hat (vgl. SGHSt 1, 44). Der Angeklagte wird durch die Unmöglichkeit, die Verfahrensrüge nachzuschieben, hier im Ergebnis nicht benachteiligt. Denn eine zulässige Gesamtstrafenbildung könnte noch im Beschlußwege nachgeholt werden.

Schmidt Gribbohm 2schockelt Kutzer Detter