Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 09.07.1986 – 2 StR 351/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 351/86 BESCHLUSS GrCe

in der Strafsache

gegen

Gerd Sc h EEE cu: vu - : GES. geboren am EEE 1962 in ve, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1986 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 1986 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub sowie wegen (weiteren) versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe

von zehn Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Bei der als Mord in Tateinheit mit schwerem Raub bewerteten Tat vom 21. Januar 1982 nahm der Angeklagte einen Stapel Papiere in der Hoffnung mit, daß sich hierunter auch Bargeld befinde. Die Papiere warf er später fort, das gesuchte Bargeld enthielten sie nicht. Damit hat sich der Angeklagte nur des versuchten schweren Raubes (in Tateinheit mit Mord) schuldig gemacht. Die genannten Papiere wollte er sich von Anfang an nicht zueignen. Der Senat hat

den Schuldspruch entsprechend geändert.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehenbleiben. Der Unrechtsgehalt der dem Angeklagten angelasteten Tat verringert sich durch die neue rechtliche Bewertung nur geringfügig. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei zutreffender recht-

licher Würdigung eine andere Jugendstrafe verhängt hätte.

Herdegen Meyer RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen

Theune Niemöller