Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 08.07.1986 – 4 StR 314/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 314/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

REN u au: CB, dort geboren em. m 1950,

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 9. Januar 1986 in den vorigen

Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt

der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Urteilsausspruch

wie folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der

Staatskasse zur Last.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ‚verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet. Sie führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von weiteren ihm in der Anklage zur Last gelegten Vorwürfen ($S 349 Abs. 4 StPO).

In der unverändert zugelassenen Anklage vom 26. November 1985 war dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von 1980 bis zum 20. Februar 1985 die am 16. Mai 1965 geborene Iris NEM fortgesetzt vergewaltigt und sexuell genötigt zu haben. Dies hält das Landgericht nicht für erwiesen. Es hat den Angeklagten lediglich wegen einer einzelnen, nicht fortgesetzten Tat, einer nach dem 16. Geburtstag von Iris N@MEB pegangenen Vergewaltigung, verurteilt. Die Strafkammer hätte den Angeklagten deshalb von

den sonstigen Teilakten der ihm vorgeworfenen fortgesetzten Handlung freisprechen müssen (BGH NJW 1984, 501). Diesen Teilfreispruch hat der Senat nachgeholt.

Salger Knoblich Laufhütte

Jähnke Meyer-Goßner