Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 08.07.1986 – 1 StR 333/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 333/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Steuerbevollmächtigten Otmar S «in aus EEE, geboren am EEE 1937 in KB Ve
(CSSR),
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsaner, Dr. Maul,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (GL) > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EP aus Regensburg
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom
12. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung eines Berufsverbots unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Steuerbevollmächtigten, wegen dreier Vergehen der Untreue und wegen Betrugs unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß entgegen ihrem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag ein Berufsverbot (§ 70 StGB) nicht angeordnet worden ist.
Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Verhängung eines Berufsverbots ist wirksam (vgl. BGH NJW 1975, 2249). Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
II. Die Beschwerdeführerin stützt sich nach dem Wortlaut der Revisionsbegründung zwar nur auf die Verletzung sachlichen Rechts. Sie trägt jedoch auch vor, das angefochtene Urteil enthalte keinerlei Ausführungen zur Frage eines Berufsverbots, obwohl der Sitzungsvertreter dessen Verhängung auf Lebenszeit beantragt habe. Darin liegt die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 6 Satz ı StPO, Sie ist begründet: Die mit dieser Verfahrensrüge behaupteten Tatsachen sind durch das Protokoll erwiesen (Bd. II Bl. 437). Die schriftlichen Urteilsgründe ergeben nicht, warum die Anordnung eines Berufsverbots unterblieben ist. Angesichts der festgestellten Taten des Angeklagten kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben hätte, wenn es Sich seiner nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO gegebenen Begründungspflicht bewußt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Januar 1982 - 3 StR 354/81 (S) - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 359).
Schon deshalb ist das Urteil im angefochtenen Punkt aufzuheben. Eines Eingehens auf die Sachbeschwerde bedarf es nicht mehr.
Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Schimansky