Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 08.07.1986 – 1 StR 318/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 318/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ali Haydar AdGEEEED =.: N geboren an REED 1959 in CD (Türkei),
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (GL) EB in der Verhandlung, Staatsanwalt (GL) @B bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsrefereridar WB aus München
als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
>
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 1985 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 30. Dezember 1984 gegen 3.00 Uhr mit drei noch unbekannten Tatgenossen in einen türkischen Spielclub eingedrungen zu sein und dort mindestens 27 Gäste mittels Drohung mit Faustfeuerwaffen beraubt zu haben. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der "Verletzung des Verfahrensrechts", Sie macht geltend, die Strafkammer habe entgegen § 261 StPO ihre Entscheidung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und daraus gewonnener Überzeugung getroffen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. In Wirklichkeit ist daher trotz der Bezeichnung als Rüge der "Verletzung des Verfahrensrechts" die Sachbeschwerde erhoben. Demgemäß hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Die Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben.
Die Würdigung der erhobenen Beweise ist allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen, Kann er vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, muß er den Angeklagten freisprechen. Das Revisionsgericht hat eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. etwa BCH NStZ 1984, 180 m.w.N.).. Derartige Fehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat die von dem Raubüberfall betroffenen erreichbaren Tatzeugen gehört, ihre Aussagen einzeln sowie in der Gesamtschau gewürdigt und rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß der Nachweis nicht erbracht ist, der Angeklagte sei einer der Täter des Raubüberfalles gewesen. Von den 28 vernommenen Tatzeugen hat nur einer den Angeklagten als Täter des Raubüberfalles sicher bezeichnet. Diesem Zeugen hat das Landgericht nicht geglaubt; wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die Erörterungen zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht lückenhaft. Der weitere Tatzeuge KPD ver nach der Tat untergetaucht und für die Strafverfolgungsbehörden trotz intensiver Bemühungen nicht mehr greifbar. Zwar hat er nach der verlesenen Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung den Angeklagten als Täter erkannt. Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung durfte das Landgericht indes berücksichtigen, daß der Zeuge bei einer Vernehmung vor Gericht seine belastenden Angaben - ebenso wie zahlreiche andere Tatzeugen - möglicherweise nicht aufrechterhalten hätte.
Diese Erwägung ist entgegen der Ansicht der Revision keine "reine Vermutung", sondern - wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift zutreffend darge- “legt hat - Ausdruck der gebotenen kritischen Würdigung eines Beweismittels minderer Qualität. Nachdem der Zeugenbeweis nach Auffassung des Tatrichters keinen Nachweis
der Täterschaft des Angeklagten erbracht hatte, bedurfte es auch keiner näheren Erörterung des Umstandes, daß der Angeklagte zunächst versucht hatte, sich ein falsches Alibi zu verschaffen. Dies gilt umso mehr, als die Strafkamnmer das zuletzt vorgebrachte Alibi des Angeklagten nach Beweisaufnahme nicht als widerlegt, sondern eher als zutreffend angesehen hat,
Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Schimansky