Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 07.07.1986 – 2 StR 339/86

2. Strafsenat

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37 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2_Stk 339/86

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In er Strefsache

gezen

Alois SGB , ne festen Wohnsitz,

BEE, "ur Zeit in UIntersuchungsraft,

wegen Mordes u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15, August 1986 gemäß § 349 Abs, 2 pis 4 StPO beschlossen:

am Main vom 28, Januar 1986 im Rechts-Tolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen Aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache ZU neuer Verhandlung und Entscheidung,

Die Weitergehende Revision wird verwor. fen.

Grting e:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schw,

SF

Das kechtsmittel des Angeklagten segen diesa Entscheidung führt zur Aufhebung des Aechtsfol.enausspruches; im iihrigen ist es im Sinne von § 712 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Ancrdnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sei, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, Das Landgericht begründet seine Anordnung wie folgt:

"Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. LH ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Therapierung des Angeklagten wenig sinnvoll. Möglicherweise kann sich jedorh dieses Bild durch eine alterszemäße Reifung des Angeklagten in einigen Jahren ändern, so daß zu einem

späteren Zeitpunkt eir gewisser Therapieerfolg erreicht werden kann".

Diese Bepründung genügt nicht der Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesserichtshofs an die Anordnung des Vorwegvollzuss der Strafe

zu stellen sind. Ein Abweichen von der gesetzlichen

Reihenfolge der Vollstreckung ist nur gerechtfertigt, wenn der Vorwegvollzug der Strafe als Vorstufe der Behandlung des Verurteilten - der heilenden oder bessernden Einwirkung auf den Täter sowie der Abwendung oder Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten - erforderlich ist. Die Feststellung, daß gegenwärtig eine erfolcversprechende Therapie "wenig sinnvoll" ist, möglicherweise rber in einigen Jahren gewisse Erfolgsaussichten hat, genügt nicht. Erforderlich ist vieimehr, daß der Tatrichter seine durch Tatsachen belegte Überzeuzung darlegt, gerade der Strafvollzug sei im Interesse des Verurteilten zunächst notwendig,

um einen späteren Therapieerfolg zu erreichen (vgl. BGH, Urt. vom ?5. Juli 1985 - 1 Str ?PL1/es; Beschluß vom 7. Juli 1986 - 3 StR 258/86; Beschluß vom 7. Juli 1986 - 3 StR 255/86; Rechtsprechungsübersicht in NStZ 1985, 153, 160,

161).

Im Hinblick auf den hier bestehenden Gesamtzusarmenhang zwischen Strafe, Maßresel und Reihenfolge der Vollstreckung hat der Senat wegen des Fehlers den gesamten Pechtsfolgenausspruch aufgehoben (vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 10).

Herdegen Hi BGH Dr. Meyer kann Maier seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich ir Urlavb befindet,

Herdegen

Theune Jähnke