Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 02.07.1986 – 2 StR 286/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 str 286/866 URTEIL 29%
in der Strafsache
gegen
den Fleischerlehrling Frank S EEE aus MW, dort geboren am ner 1966,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
B. Maier Theune Niemöller
Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt gun
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt um
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte up
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Januar 1986, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es hat festgestellt:
Am 16. Februar 1985 hatte der Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten Fu, dem Zeugen RE, den Eheleuten StB und weiteren Freunden und Bekannten eine Fastnachtsveranstaltung in der TSG Turnhalle JB in ME Pu Desucht. Nachdem er und seine Begleiter die Turnhalle verlassen hatten, folgte ihnen der frühere Mitangeklagte LEN. Es kam zu einer
tätlichen Auseinandersetzung, in die zunächst nur
LE, TEE, cie Eheleute StHE und Em
verwickelt waren.
"Nunmehr mischte sich der Zeuge Br in das Geschehen ein, um dem Angeklagten LE : u helfen. Es entstand ein Tumult, in dessen Verlauf der Angeklagte St, der bis dahin unbeteiligt am Rande des Geschehens gestanden hatte, eingriff. Er zog ein am 15. Februar 1985 in der MEER Baillstrase gekauftes Klappmesser mit einer 7,5 cm langen Klinge aus der Tasche, öffnete es und lief auf Br zu, um auf dessen Oberkörper einzustechen. Als StB mit dem Arm zum Stechen ausgeholt hatte, sah dies der Zeuge
Br EN und drehte sich instinktiv um, so daß StB diem Zeugen Br -weimal in den linken hinteren Oberkörper zwischen Wirbelsäule und Seite einstach. Der Angeklagte StB hielt es beim Zustechen für möglich, daß er lebenswichtige Organe des Br derart verletzen könnte, daß dadurch dessen Tod herbeigeführt würde. Einen solchen Geschehensablauf nahm Stu billigend in Kauf" (UA S. 12).
Auf Grund der Messerstiche kollabierte der linke Lungen-
flügel Br (un s. 13).
Auf der Fastnachtsveranstaltung hatte der Angeklagte nicht unerheblich dem Alkohol zugesprochen. Zur Tatzeit lagen bei ihm deshalb die Voraussetzungen des § 21 StGB vor (UA S. 10, 25).
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II.
Der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, ist mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erfolgreich. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils leidet an mehreren Mängeln, die
zu seiner Aufhebung zwingen.
l. Die Jugendkammer hat dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, daß der Angeklagte nach der Tat Dritten gegenüber mehrmals erwähnt hatte, er habe zugestochen. Sie meint, der Angeklagte habe damit die Tat eingestanden (UA S. 20, 21). Diese Wertung läßt die gebotene Auseinandersetzung mit einem be-
deutsamen Umstand vermissen:
Der Angeklagte hat zwar bei vier Gelegenheiten nach der Tat davon gesprochen, "gestochen" zu haben, er hat aber in drei Fällen hinzugefügt, er befürchte, jemandem das Auge ausgestochen zu haben. Er war demnach der Meinung, einen Stich gegen den Kopf eines anderen geführt zu haben, während auf den Verletzten in Höhe des Oberkörpers eingestochen worden war.
Hierauf geht die Jugendkammer nicht ein.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Würdigung der Bekundungen der Zeugen Mi und DEE. Denn die Auffassung des Landgerichts, diese Zeugen hätten die Einlassung des Angeklagten, sich nicht an den Tätlichkeiten beteiligt zu haben, nicht bestätigt,
ist mit deren Aussagen, wie sie im Urteil wiederge-
geben sind, nicht in Einklang zu bringen. Beide haben angegeben, der Angeklagte habe bei ihnen gestanden. Dabei war N 3 3 1) schon vor Beginn der Auseinandersetzung zugegen ("als IB zus der Halle herausgekommen sei", UA S. 17), DEE kam etwas später, aber noch bevor sich Mi entfernte (UA S. 18). Die Meinung der Jugendkammer, der Angeklagte habe die Tat begangen, als sich beide Zeugen nicht mehr am Tatort befanden, könnte daher nur dann zutreffen, wenn sich auch DER vor dem Ende der Auseinandersetzung entfernt hätte. Das ergibt sich aber aus dem Urteil nicht.
3. Das Messer des Angeklagten, mit dem er die Tat begangen haben soll, wurde vom Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz kriminaltechnisch untersucht. Dabei konnten keine Blutanhaftungen festgestellt werden. "Aus dem schriftlichen Gutachten ergibt sich, daß die Frage, ob Blutspuren an einem Messer, das neun Tage in tauendem Schnee gelegen hat, noch nachweisbar sein müssen, nicht zu beantworten ist, da hierfür noch eine Vielzahl weiterer Bedingungen (zum Beispiel Anfangskonzentration der Spur, Dynamik der Temperaturschwankungen, Strahlungsverhältnisse ...) bekannt sein müssen. Weiterhin ergibt sich auch aus dem Gutachten, daß es Jedoch immerhin denk-
bar ist, daß geringe Spuren unter ungünstigen Bedingungen nach einer gewissen Zeit nicht mehr nachweisbar sind"
(UA S. 20).
Die Jugendkammer hat aus diesem Gutachten "weder gegen den Angeklagten SC noch für diesen" etwas hergeleitet (UA S. 20) und damit gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen. Denn wenn Blutanhaftungen nicht
festgestellt werden konnten, waren solche entweder nie
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vorhanden oder aus den aufgezeigten Gründen nicht mehr nachzuweisen, wobei die Formulierung, es sei "immerhin denkbar", daß - vorhanden gewesene - Spuren nicht mehr nachweisbar seien, eher für die erste Möglichkeit spricht. Diesem Umstand kam daher indizielle Bedeutung gegen die Annahme zu, das untersuchte Messer sei die
Tatwaffe, so daß er nicht übergangen werden durfte.
Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann das Urteil be-
ruhen, es ist daher aufzuheben. Es wird noch auf folgendes hingewiesen:
Bedenken bestehen auch gegen die Begründung, die im angefochtenen Urteil für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gegeben wird. Die Strafkammer hat allein aus der objektiven Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung des Angeklagten (zwei Stiche in den Oberkörper des Tatopfers) geschlossen, er sei sich der Möglichkeit des Eintritts des weitergehenden (Todes-) Erfolges bewußt gewesen und er habe ihn billigend in Kauf genommen. Ein solcher Schluß ist zwar möglich. Er bedarf
aber im Hinblick auf die gegenüber einer Tötung bestehende hohe Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, daß der Täter die weitergehende Gefahr nicht erkennt oder, wenn er sie erkennt, dennoch ernsthaft darauf vertraut, jener Erfolg werde nicht eintreten.
Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter
in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen
hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß dies geschehen ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 615/83).
Herdegen Theune Maier
Niemöller Gollwitzer