Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 01.07.1986 – 2 StR 576/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
za BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 576/86 BESCHLUSS far Sc
in der Strafsache
gegen
Dieter PO zu: FO, Jenoren am GE 19:3 in CE -<EEEEE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls
Der 2.
ber 1986 gemäß 8 349 Abs.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7.
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juli 1986
1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 16 Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt wird,
im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
2 bis 4 StPO beschlossen:
Novem-
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Rechtsfolgen-
ausspruchs.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, daß sich der Angeklagte des Diebstahls in 16 Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig gemacht hat. Nicht gefolgt werden kann jedoch seiner Ansicht, daß sämtliche Diebstahlstaten Einzelakte einer fortgesetzten Handlung seien. Der Angeklagte hat zwar nach den Feststellungen den allgemeinen Entschluß gefaßt, sich durch Diebstähle die Geldmittel für seinen aufwendigen Lebensstil zu verschaffen. In einem solchen bloßen Fortsetzungsvorsatz kann jedoch noch nicht der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz erblickt werden. Dieser setzt voraus, daß der Täter nicht nur in Zukunft gleichartige Taten begehen will, sondern daß er auch von vornherein, spätestens bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe, das Objekt oder die Objekte seiner Taten konkret bestimmt hat (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 19, 323). Hierfür genügt es nicht, daß er seine Taten in einer bestimmten Gegend,
etwa einem Bundesland oder einer Stadt, ausführen will.
So aber lag es hier: der Angeklagte wollte die Diebstahlstaten "in den Villenvororten in und um Bonn" begehen, wobei die Einfamilienhäuser, in die er einbrechen wollte, nicht von vornherein feststanden, sondern von ihm von
Fall zu Fall ausgewählt wurden.
Durch die unzutreffende Verurteilung wegen "fortgesetzten Diebstahls" ist der Angeklagte auch beschwert; denn die Höhe der wegen dieses Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe führte zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB.
Da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß zum Vorsatz des Angeklagten noch weitere Feststellungen getroffen werden können, andererseits das angefochtene Urteil keinen sicheren Anhaltspunkt dafür bietet, daß in
jedem Fall wegen einer der dem Angeklagten zur Last lie-
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genden Diebstahlstaten eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren zu verhängen ist (8 66 Abs. 1 StGB), hat der Senat selbst den Schuldspruch geändert und die Sache zu
neuer Entscheidung über die Rechtsfolgen zurückverwiesen.
Vorsitzender Richter am BGH Herdegen ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Müller Müller Theune
Niemöller Gollwitzer