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BGH Beschluss vom 27.06.1986 – 2 StR 312/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 312/86 BESCHLUSS

as

IE En

in der Strafsache

gegen

Rolf Dieter MD zus IB: seboren am CE 1956 ir CB. zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a.

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-2- 3H

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes (mit einem gemeingefährlichen Mittel) in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Zerstörung von Bauwerken unter Einbeziehung einer gegen ihn bereits früher rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen drehte der angetrunkene (2,44 %0) Angeklagte im Keller der von ihm mitbewohnten dreistöckigen Doppelhaushälfte einen Zählereckhahn von einem Gasrohr ab, ließ einige Minuten lang Gas ausströmen und führte sodann in Selbsttötungsabsicht durch Entzünden des sich gebildeten Gas-Luft-Gemisches eine Explosion herbei. Die dabei entstandenen Schäden waren so erheblich, daß die Doppelhaushälfte abgebrochen werden mußte. Zur Tatzeit befand sich, wie der Angeklagte wußte, im Parterre, die verheiratete Zeugin HB. - Sie war ihm freundschaftlich verbunden, duzte sich mit ihm und hatte ihn wiederholt zum Frühstück eingeladen. - Im Urteil heißt es, der Angeklagte sei sich der verheerenden Wirkung von Gasexplosionen bewußt gewesen; er habe, da er die Wirkung der von ihm entfesselten Kräfte weder habe bestimmen noch in ihrem Gefährdungsbereich begrenzen können, mit der Zerstörung der Haushälfte gerechnet; damit sei erwiesen, daß er den Tod der Zeugin billigend in

Kauf genommen habe.

Diese Ausführungen genügen hier nicht, den bedingten Tötungsvorsatz darzutun. Bei einer Gasexplosion, wie sie der Angeklagte ausgelöst hat, liegt es zwar nahe, daß der Täter eine erhebliche Gefährdung der zur Tatzeit anwesenden Bewohner des Hauses für möglich erachtet und billigend in Kauf nimmt. Jedoch bedarf die Billigung eines Todeserfolges im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehende hohe Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb nur dann rechtsfehlerfrei,

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wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen hat, die eine derartige Folgerung

in Frage stellen könnten. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß eine solche Prüfung vorgenommen worden ist (u.a. BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 615/83 -; Beschluß vom 21. April 1983 - 4 StR 154/83).

Dem entspricht das angefochtene Urteil nicht. In ihm bleibt unerörtert, daß der Angeklagte der Zeugin HD nicht feindselig gesonnen, sondern ihr im Gegenteil freundschaftlich verbunden war. Ferner ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, daß nach den von ihm als überzeugend gewerteten Darlegungen des Sachverständigen angesichts

des Zusammenwirkens der Alkoholisierung des Angeklagten mit dem bei ihm vorgelegenen "präsuizidalen Syndrom" eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Das hätte die Schwurgerichtskammer zu der Untersuchung veranlassen müssen, ob der Angeklagte trotz dieser Umstände sein Vorgehen für

so gefährlich erachtet hat, daß sich hieraus für ihn auch die Erkenntnis einer möglichen Tötung der Zeugin ergeben und er diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat. Die Urteilsbegründung ist somit lückenhaft.

Davon abgesehen tragen die Feststellungen nicht die Annahme der Mordalternative eines Tötungsversuchs mit einem gemeingefährlichen Mittel, wie der Generalbundes-

anwalt bereits im einzelnen dargelegt hat.

Das Urteil kann danach nicht bestehen bleiben.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer