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BGH Beschluss vom 27.06.1986 – 2 StR 294/86

2. Strafsenat

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H3S

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 294/86 BESCHLUSS

in vo

a

in der Strafsache

gegen

den Maler und Lackierer Andr& r Wu aus

DE SEE, Sort geboren am EEE 1963,

wegen Vergewaltigung

A423

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. April 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen kam das spätere Tatopfer Ute Sofia G@B in einer Gaststätte mit dem Angeklagten, der ihr sympathisch war, ins Gespräch. Später gesellten sich (die als Mittäter der Vergewaltigung inzwischen rechtskräftig verurteilten) Uwe Tautges und Josef Ben dazu. Etwa um 24.00 Uhr war Ute GE "sichtlich angeheitert" und ließ sich "von den Angeklagten, insbesondere von Platz, küssen und von dem Wirt an den Brüsten betasten . . .

In dieser Situation faßten die Angeklagten gemeinschaftlich den Entschluß, zusammen mit der Zeugin in der Wohnung des Angeklagten TB geschlechtlich zu verkehren. Als

das Lokal gegen 1.00 Uhr schloß, forderte einer der Angeklagten ... die Zeugin entsprechend dem gemeinschaftlichen Tatentschluß auf, noch mit den Angeklagten in die Wohnung der Eltern des Angeklagten PB zu gehen, um dort videobänder anzusehen". Das Mädchen willigte ein. BB und TEE singen zu Fuß zur Wohnung TB; der Angeklagte brachte Ute G@B mit seinem Motorrad dorthin. Nach zunächst zwangloser Unterhaltung fragten die Angeklagten das Mädchen, ob es zu einem "flotten Dreier" bereit sei. Ute sc lehnte dies und ebenso den anschließenden Vorschlag, nacheinander mit ihnen zu verkehren, strikt ab. "Darauf meinte der Angeklagte Josef BB -u der Zeugin: 'Du hast uns geil gemacht. Du kannst jetzt keinen Rückzieher machen.' Die Zeugin antwortete: 'Kann ich wohl.' Dazu sagte der Angeklagte TED: 'Du kannst meinen Freund nicht verarschen.'" Unter weiteren Drohungen richtete BE@WB einen Revolver auf Ute CB, während TB sie schüttelte und würgte. Sie fürchtete nun umihr Leben und bat um Tabletten, damit sie nicht zuviel von dem Geschlechtsverkehr mitbekomme, konnte aber keine erhalten. Nunmehr "bat sie die Angeklagten, sie doch wenigstens mit Andr& Pi zuerst verkehren zu lassen. Dem stimmten die Angeklagten zu". TB und U] begaben sich in die Küche, "während sich der Angeklagte Oo 5) auszag, zu der Zeugin, welche sich ebenfalls ausgezogen hatte, ins Bett legte und mit ihr, ohne sie weiter nach ihrer Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr zu befragen, den Geschlechtsverkehr ausführte". Danach verkehrte BB mit dem Mädchen so gewaltsam, daß es aufschrie und weinte. "Anschließend kam der Angeklagte TED in das Zimmer, setzte sichzu der Zeugin und tröstete sie. Die Angeklagten ließen die Zeugin dann am frühen Morgen nach Hause gehen. Am nächsten Nachmittag trafen

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sie sich mit der Zeugin im Lokal HE, vo die Zeugin dem Angeklagten P@Bein Armband schenkte" (va Bl. 14 bis 16).

Die Annahme der Strafkammer in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe Ute G@B als Mittäter gemeinschaftlich mit BB und Tb mit den in S 177 StcB genannten Mitteln genötigt, mit ihm und BED den Geschlechtsverkehr auszuüben, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze, weil die Beweiswürdigung eine Erörterung maßgeblicher Umstände vermissen läßt:

In der Gaststätte hatte Ute G@B für den Angeklagten Sympathie erkennen lassen und ihm "Hoffnung gemacht" (UA Bl. 27). Bei der Großzügigkeit, die sie gegenüber vier ihr bis dahin unbekannten Männern gezeigt hatte, konnte die Hoffnung des Angeklagten dahin gehen, das Mädchen, wenn man es erst einmal - und sei es mittels Täuschung - in eine Wohnung gebracht habe, zum freiwilligen Geschlechtsverkehr

mit den drei Angeklagten bewegen zu können. Dafür spricht, daß die Angeklagten dies zunächst auf zweifache Weise versuchten. Nachdem Ute G@ diese Ansinnen unmißverständlich abgelehnt hatte, wurde sie nur noch von BB und ) zum Geschlechtsverkehr mit BB gedrängt. Schon aus den Äußerungen TED war zu erkennen, was in seinem späteren Verhalten eine Bestätigung fand, daß er für sich die Absage akzeptierte und keinen eigenen Geschlechtsverkehr mehr anstrebte. Der Angeklagte hat in dieser Phase des Geschehens keinen Einfluß auf Ute G@Bausgeübt und kein Interesse erkennen lassen, sie zu geschlechtlichen Handlungen mit auch

nur einem der Anwesenden zu bewegen.

Diese Zusammenhänge hat das Gericht nicht gewürdigt. Ohne ihre Berücksichtigung ist aber die - in der Sachverhaltsschilderung ohnehin unklare - Feststellung, der Angeklagte habe eine Vergewaltigung des Mädchens bereits bei

dessen Verbringen in die Wohnung TB billigend in Kauf genommen, nicht rechtsfehlerfrei getroffen (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 71 mit Nachweisen); daran ändert die fest-

gestellte Täuschung nichts.

Im folgenden bat Ute cB: sie mit dem Angeklagten zuerst verkehren zu lassen. Dabei bleibt unklar, ob sie mit dem Fortbestehen des dahingehenden Wunsches des Angeklagten rechnete. Anlaß für ihre Bitte war offensichtlich die Erkenntnis, der Vergewaltigung durch BP nicht entgehen zu können, und die Annahme,nach Geschlechtsverkehr mit dem sympathischen Angeklagten sei die Vergewaltigung besser zu überstehen. Für diese Deutung spricht insbesondere die Tatsache, daß Ute G@B am folgenden Tag dem Angeklagten ein Armband schenkte.

Bei dieser Sachlage ist nicht nur der von der Strafkammer gezogene Schluß möglich, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß Ute G@Bauch mit ihm nur unter dem Eindruck der vorausgegangenen Drohungen B@WBs und T@BEEB5 verkehren werde. Mindestens ebenso nahe liegt die Möglichkeit, daß er die psychische Verfassung des Mädchens so wie dargestellt einschätzte und deshalb keinen Anlaß sah, sich über Ernsthaftigkeit oder Ursache der ausgesprochenen Bitte zu vergewissern. Auch diese Umstände hat die Strafkammer nicht erörtert. Ersichtlich hat sie ihre mögliche Bedeutung nicht erkannt, wie sich unter anderem daraus ergibt, daß sie die Einlassung des Angeklagten, (sinngemäß: ) mit ihm habe Ute G@WB freiwillig verkehrt, als eine bloße "Frage der rechtlichen Würdigung" bezeichnet hat.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-27/2-str-294-86#rd_12

In Anbetracht der aufgezeigten rechtlichen Mängel sind die getroffenenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung. Damit war das Urteil aufzuheben.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer