Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 25.06.1986 – 2 StR 100/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
34 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 100/86 BESCHLUSS
lC.6.PG
in der Strafsache
gegen
den Friseurmeister Peter Johann S EB zus C@EEB-GE , geboren om GEM 1932 in SCHEEEEEEB.
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 25. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen entbehrt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Angestellte vorsätzlich mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt, der erforderlichen Tatsachengrundlage.
Der Angeklagte befand sich mit seiner angetrunkenen Angestellten (sie hatte eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,8 und 2,3 %0) in einem kleinen Aufenthaltsraum hinter den Bedienungsräumen seines Friseurgeschäfts, in den
man von der Straße aus durch die Schaufenster teilweise hineinsehen konnte. Die Frau lehnte halb sitzend halb stehend an einem Nachtspeicherofen, der sich in dem nicht einsehbaren Teil des Raumes befand. Sie stützte sich mit beiden Händen nach hinten auf den Ofen ab. Der Angeklagte faßte mit einer Hand beide Hände der Zeugin und hielt sie fest, "ohne besonders fest zuzudrücken". Mit der anderen Hand löste er den Druckknopf ihrer Hose, öffnete den Reißverschluß und zog ihr Hose, Strumpfhose und Slip bis knapp unter die Knie herunter. Dann drückte er mit seinem Knie die Oberschenkel der Frau auseinander, öffnete seine Hose und vollzog den Geschlechtsverkehr. Die Angestellte leistete keine Gegenwehr, sie forderte den Angeklagten auch nicht auf, von ihr abzulassen.
Das Landgericht führt zur subjektiven Tatseite aus, der Angeklagte habe die Hände der Frau festgehalten, "um so einer erwarteten Gegenwehr gegenwirken zu können". Ihm sei bewußt gewesen, daß sie "in keiner Weise mit seinem Verhalten einverstanden war". Es stützt diese Annahme auf das Verhalten der Geschädigten vor der Tat. Sie hatte das Ansinnen des Angeklagten, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, mehrfach abgelehnt.
Damit läßt sich aber hier die Annahme, der Angeklagte habe vorsätzlich mit Gewalt gegen den erkannten Willen der Frau gehandelt, noch nicht begründen. Sie hatte den Angeklagten unmittelbar vor der Tat zwar noch ernsthaft darum gebeten, sie doch in Ruhe zu lassen, als er ihr nur "in den Brustbereich griff", um ein "Flüschen" abzuzupfen, versuchte dann aber weder mit Worten noch mit Be-
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wegungen den Angeklagten zurückzuhalten, als er diesen Wunsch nicht beachtend ihr Hose, Slip und Strumpfhose herunterzog und den Geschlechtsverkehr ausführte.
Bei diesem Geschehensablauf drängt sich unter den hier gegebenen Umständen einem unbefangenen Beobachter die Vorstellung auf, daß die Frau mit demGeschlechtsverkehr letztlich doch einverstanden war, daß sie jedenfalls nicht dazu gezwungen wurde. Es liegt nahe, daß auch der Angeklagte diese Vorstellung hatte. Das Landgericht erklärt das merkwürdige Verhalten der Frau damit, sie sei derart überrascht und überrumpelt gewesen, daß sie sich wie gelähmt, erstarrt und hypnotisiert fühlte und außerstande gewesen sei, sich zu wehren oder den Angeklagten aufzufordern, von ihr abzulassen.
Eine solche Reaktion der in sexuellen Dingen nicht unerfahrenen 31 Jahre alten Frau (UA S. 12) lag hier aber nicht so nahe, daß ohne weiteres angenommen werden konnte, der Angeklagte habe sie in dem vom Landgericht
beschriebenen Sinne gedeutet.
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller