Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 19.06.1986 – 1 StR 542/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

GL BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 542/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Stefan Kg =u: Po 2<boren am EEE 1962 ir >.

wegen Diebstahls u.a.

Y4L

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11h, Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und u StPO einstimmig beschlossen:

I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19. Juni 1986

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie eines versuchten Diebstahls schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

1I. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung im Fall II 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung

nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das neben dem Tatopfer auf der Treppe liegende Messer weggenommen und erklärt, daß er es behalten wolle. Das Tatopfer erhob sich, ging langsam "mit herabhängenden Armen" auf den Angeklagten zu und bat ihn "in demütigem Ton", ihm das Messer wiederzugeben. Darauf antwortete der Angeklaecte mit den zutreffend als gefährliche Körperverletzung gewerteten Mißhandlungen.

Auf diesen Sachverhalt läßt sich ein Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls nicht stützen.

Mit Recht ist das Landgericht offenbar davon ausgegangen, daß der Diebstahl im Zeitpunkt der Gewaltanwendung bereits vollendet war (vgl. BGHSt 16, 271, 274/275; 20, 194, 196; 23, 254, 255; 26, 24h, 26 m.w.N.; BGH NJWw 1981, 997) und deshalb objektiv nicht Raub, sondern allenfalls räuberischer Diebstahl in Betracht kam (vgl. BGHSt 28, 22L, 225 f. m.w.N.; BGH bei Holtz MDR 1984, 981). Es hat aber übersehen, daß die - mit formelhafter Wendung bejahte - Absicht des Angeklagten, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu halten, zumindest auch darauf gerichtet sein muß, durch die Gewalt eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern (BGHSt 9, 162, 163 f.; 13, 64, 65; 28, 224, 231). Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat angesichts des festgestellten Verhaltens des Tatopfers die Einlassung des Angeklagten, er habe sich bedroht gefühlt, als widerlegt angesehen. Die Gewaltanwendung diente danach ersichtlich nicht der Erhaltung des Besitzes an dem Messer, sondern entsprang allein der Aggressivität des Angeklagten, der bereits mehrfach wegen unmotivierter Mißhandlung anderer bestraft ist.

u Gel

Da die Feststellungen eindeutig sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst berichtigen. Der Diebstahl und die unmittelbar darauf folgende gefährliche Körperverletzung bilden eine natürliche Handlungseinheit, so daß sich auch an der Annahme von Tateinheit zwischen beiden Delikten nichts ändert.

Mit der Berichtigung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage für die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und damit auch für die Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Tatgericht bei Anwendung des nunmehr geltenden - wesentlich milderen - Strafrahmens eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schauenburg Kuhn Maul Granderath Schimansky